„Umweltschutz im Baubetrieb“ Loseblattsammlung, Stand 10/2001 Herausgeber: Betriebswirtschaftliches Institut der Bauindustrie, Schillerstr. 33, 40237 Düsseldorf, ISBN 3-87905-084-6.


Herausgeber:
Betriebswirtschaftliches Institut der Bauindustrie, Schillerstraße 33, 40237 Düsseldorf, ISBN 3-87905-084-6
Bearbeiter der Abteilung: Umweltstraf- und ordnungswidrigkeitenrecht
Rechtsanwalt Ingo Minoggio
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Strafrecht
Minoggio Rechtsanwälte
Südring 14, 59065 Hamm
Telefon: 0 23 81 920 76-0
Telefax: 0 23 81 920 76-5
Email: mail@minoggio.de

Stand: 10/2001

[ Umweltrecht und Umweltstrafrecht ]

2.4 Umweltstraf- und -ordnungswidrigkeitenrecht

2.4.1. Wichtige Straftatbestände
2.4.1.1 Gewässerverunreinigung (§ 324 StGB)
2.4.1.2 Bodenverunreinigung (§ 324 a StGB)
2.4.1.3 Luftverunreinigung (§ 325 StGB)
2.4.1.4 Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierenden Strahlen (§ 325 a StGB)
2.4.1.5 Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen (§ 326 StGB)
2.4.1.6 Unerlaubtes Betreiben von Anlagen (§ 327 StGB)
2.4.1.7 Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern (§ 328 StGB)
2.4.1.8 Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete (§ 329 StGB)
2.4.1.9 Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat (§ 330 StGB)
2.4.1.10 Schwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften (§ 330 a StGB)

2.4.2 Strafmilderung durch tätige Reue (§ 330 b StGB); Einziehung von Tatgegenständen und Produkten (§ 330 c StGB)

2.4.3 Ordnungswidrigkeiten
2.4.3.1 Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereini-gungen (§ 30 OWiG)
2.4.3.2 Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen (§ 130 OWiG)
2.4.3.3 Bußgeldvorschriften (§ 61 KrW-/AbfallG); Einziehung von Tatgegenständen und Produkten (§ 62 KrW-/AbfallG)

2.4.4 Strafrechtliche Verantwortlichkeit einzelner Mitarbeiter im Bau-betrieb

2.4.5 Richtiges Verhalten bei strafrechtlichen Vorwürfen

Eine Fülle von öffentlich-rechtlichen Gesetzen (z.B. BlmSchG, WHG) schreibt umweltschützendes Verhalten vor und gibt den jeweiligen Überwachungsbehörden verschiedene Instrumentarien an die Hand, die Einhaltung der Vorschriften zu überwachen und notfalls zu erzwingen. Andere Vorschriften regeln die zivilrechtliche Verantwortlichkeit von umweltstörenden Betrieben und geben Dritten entsprechende Aus-kunfts-, Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüche (z.B. die sog. deliktische Haftung der §§ 823 ff. BGB, das Umwelthaftungsgesetz).

Dem Gesetzgeber ist aber die Einhaltung der umweltrechtlichen Vorschriften so wichtig, dass er gewisse Verstöße dagegen auch unter Kriminalstrafe gestellt hat. Seit 1980 sind die wichtigsten Straftatbestände zum Umweltschutz aus den jeweiligen Spezialgesetzen in den §§ 324-330 d StGB zusammengefasst. Diese Regelungen haben durch das 31. Strafrechtsänderungsgesetz vom 27.06.1994 mit Wirkung zum 01.11.1994 grundlegende Änderungen und Ergänzungen erfahren. Insgesamt wurde das Umweltstrafrecht mitsamt den Strafandrohungen erheblich verschärft.

Das 6. Gesetz zur Reform des Strafrechts setzte ab April 1998 diesen Trend fort: Die Strafen in den Vorschriften der §§ 330 und 330 a StGB, die der Gesetzgeber bereits als besonders gefährliche Umweltstraftaten mit erhöhten Strafandrohungen versehen hatte, wurden nochmals erhöht.

Hinzuweisen ist auch auf das Übereinkommen des Europarates über den Schutz der Umwelt durch das Strafrecht vom 4.11.1998, mit dem innerhalb Europas künftig ein strafrechtlicher Mindeststandard geschaffen werden soll; das geltende deutsche Umweltstrafrecht hat diesen Standard bereits im wesentlichen umgesetzt.

Daneben gibt es auf europäischer Ebene Überlegungen, für Umweltstraftaten zusätzliche Sanktionen einzuführen und die Befugnisse der Ermittlungsbehörden zu erweitern. Beispielsweise soll etwa gegen den Täter einer Umweltstraftat zukünftig ein Berufsverbot verhängt werden können.

Während die Umweltstraftatbestände in früheren Jahren von den Strafverfolgungsbehörden mehr stiefmütterlich behandelt wurden und die Verwaltungsbehörden bei Verstößen eher darauf bedacht waren, den Schaden zu beseitigen und zukünftige Wiederholungen zu verhindern, war Anfang der 90er Jahre zu beobachten, dass vermehrt Strafverfahren eingeleitet wurden und es zu Verurteilungen kam. Polizeibehörden und Staatsanwaltschaften rüsteten sich mit personell und sachlich gut ausgestatteten Sonderdezernaten. Die Landgerichte richteten spezielle Strafkammern für Umweltdelikte ein.

In den Neuregelungen kommt deutlich zum Ausdruck, dass in unserer Gesellschaft hinsichtlich der Umweltstrafbarkeit in den letzten Jahren ein massiver Wertewandel stattgefunden hat. Während noch vor Jahren nur wenige besonders Interessierte auf Umweltverschmutzungen mit Protest reagierten, ziehen heute – auch international – breite Bevölkerungskreise gegen derartiges Verhalten zu Felde.
Neben strafrechtlichen Konsequenzen sei daher an dieser Stelle auch auf möglicherweise nicht unbedeutende wirtschaftliche Nachteile hingewiesen.
Für den einzelnen Mitarbeiter im Bauunternehmen ist damit nicht nur das Risiko einer Bestrafung, sondern – aufgrund der Novellierung des Umweltstrafrechts – auch deren zu erwartende Höhe sprunghaft gestiegen, und zwar auf allen Ebenen: vom Bauarbeiter vor Ort bis zum Vorstandsvorsitzenden einer Aktiengesellschaft. Denn:

Strafrechtlich verantwortlich sein und belangt werden
kann immer nur der einzelne Mitarbeiter,
nicht aber das Unternehmen selbst.

Eine Unternehmensstrafbarkeit im eigentlichen Sinne ist dem deutschen Strafrecht fremd.

[ § 330 d StGB. Begriffsbestimmungen ]

Im Sinne dieses Abschnitts ist

1. ein Gewässer:
ein oberirdisches Gewässer, das Grundwasser und das Meer;
2. eine kerntechnische Anlage:
eine Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe;
3. ein gefährliches Gut:
ein Gut im Sinne des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter und einer darauf beruhenden Rechtsverordnung und im Sinne der Rechtsvorschriften über die internationale Beförderung gefährlicher Güter im jeweiligen Anwendungsbereich;
4. eine verwaltungsrechtliche Pflicht:
eine Pflicht, die sich aus
a) einer Rechtsvorschrift,
b) einer gerichtlichen Entscheidung,
c) einem vollziehbaren Verwaltungsakt,
d) einer vollziehbaren Auflage oder
e) einem öffentlich-rechtlichen Vertrag, soweit die Pflicht auch durch Verwaltungsakt hätte auferlegt werden können,
ergibt und dem Schutz vor Gefahren oder schädlichen Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen, Tiere oder Pflanzen, Gewässer, die Luft oder den Boden, dient;
5. ein Handeln ohne Genehmigung, Planfeststellung oder sonstige Zulassung:
auch ein Handeln auf Grund einer durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Geneh-migung, Planfeststellung oder sonstigen Zulassung.

2.4.1 Wichtige Straf- und Ordnungswidrigkeitentatbestände

2.4.1.1 Gewässerverunreinigung

[ § 324 StGB. Gewässerverunreinigung ]

(1) Wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Bei der strafbaren Gewässerverunreinigung gemäß § 324 StGB handelt es sich neben dem neu eingefügten § 324 a StGB um die praktisch wohl bedeutsamste Vorschrift des Umweltstrafrechts. Geschützt sind alle fließenden und stehenden oberirdischen und unterirdischen Gewässer, auch das Grundwasser, sogar Wasseransammlungen in Baugruben, Baggerlöchern oder auch Fahrspuren, wenn eine Verbindung zum Grundwasser besteht.(1)

Nicht geschützt werden dagegen Wasservorräte, die sich in festen Behältnissen befinden, wie z.B. eine Kläranlage, Wasserleitungen oder Schwimmbecken. Die Einleitung schadstoffhaltigen Abwassers allein in die Kanalisation ist deshalb noch nicht nach § 324 StGB strafbar; feststehen muss vielmehr, dass das Abwasser von dort noch schadstoffbelastet in den natürlichen Wasserkreislauf kommt.(2)

Verboten ist jedes Verunreinigen oder die schon nachteilige Veränderung ohne eine Verunreinigung im eigentlichen Sinne, beispielsweise die Erwärmung des Wassers durch Einhalten von Kühlwasser eines Kraftwerkes oder der Entzug von Sauerstoff, sogar das Absenken des Wasserspiegels mit nachteiligen Folgen.

Zu konkreten Nachteilen, wie beispielsweise einem Absterben der Uferbepflanzung oder der Fische, muss es nicht kommen. Der Tatbestand ist vielmehr bereits dann erfüllt, wenn sich die Wasserqualität durch die Einleitung nicht nur ganz unerheblich verschlechtert.

Die Veränderung des Gewässers muss unbefugt sein. Daran fehlt es insbesondere, sofern für die Einleitung eine wasserrechtliche Befugnis (§§ 2, 3, 7, 8 WHG) erteilt wurde. Werden aber die eventuell in der behördlichen Befugnis angesetzten Höchstmengen überschritten, so ist die Einleitung wiederum unbefugt.

Täter kann innerhalb eines Unternehmens jeder sein, der für die Einleitung verantwortlich ist. Der Gewässerschutzbeauftragte im Sinne von § 21 c WHG ist jedoch nicht allein schon durch diese Stellung für alle Gewässerverunreinigungen strafrechtlich verantwortlich. Er ist vom Gesetzeszweck her vielmehr nur das Bindeglied zwischen dem einzelnen Betrieb und der Behörde; er soll also die behördliche Kontrolle ergänzen. Seine Vorschläge hat er nach dem Willen des Gesetzgebers der entscheidenden Stelle des Unternehmens gemäß § 21 e WHG zu melden; er hat aber keine eigenen Entscheidungsbefugnisse (und sollte diese auch nicht etwa arbeitsrechtlich eingeräumt bekommen!) und kann sich deshalb bei Unterlassungen des Unternehmens nicht quasi als Erster strafbar machen.
Auch der auf einer Baustelle für die Sicherheit verantwortliche Mitarbeiter haftet für Unterlassungen, die zu Gewässerverunreinigungen führen (z.B. bei ungeschützter Lagerung von bestimmten Baustoffen oder von Fässern, die Dieselöl für Baumaschinen enthalten).

Voraussetzung der Strafbarkeit nach § 324 Abs. 3 StGB ist weiterhin, dass der Täter den Verstoß entweder vorsätzlich oder fahrlässig begeht.

Vorsätzlich handelt in diesem Sinne, wer die Verunreinigung eines Gewässers durch sein Tun (oder durch ein ihm gebotenes Nichteinschreiten, ein Unterlassen) will oder zumindest billigend in Kauf nimmt.

Fahrlässig handelt, wer anerkannte Sorgfaltspflichten außer acht lässt und so eine an sich vorhersehbare Gewässerverunreinigung verursacht. Im Rahmen des gesamten Umweltstrafrechtes ist dabei zu beobachten, dass dieser Sorgfaltsmaßstab immer strenger angesetzt wird. Durch die Erhöhung der Androhung von bis zu zwei auf nun bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe will der Gesetzgeber eine bessere Einhaltung der Sorgfaltspflichten erreichen. Die erforderliche Sorgfalt kann sich ergeben (und verändern) aufgrund der allgemein anerkannten Regeln der Technik, DIN-Normen oder Verwaltungsvorschriften.

Zu den besonders schweren Fällen vgl. Kap. 2.4.1.9 (§ 330 StGB).

2.4.1.2 Bodenverunreinigung

[ § 324 a StGB. Bodenverunreinigung ]

(1) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Stoffe in den Boden einbringt, eindringen lässt oder freisetzt und diesen dadurch

1. in einer Weise, die geeignet ist, die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert oder ein Gewässer zu schädigen, oder
2. in bedeutendem Umfang verunreinigt oder sonst nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Diese Vorschrift wurde mit dem 31. StrÄndG neu eingefügt und soll den bislang durch § 324 StGB alter Fassung nur lückenhaften und mittelbaren Schutz des Bodens erreichen. Der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung zugleich den bisher für die neuen Bundesländer weitergeltenden § 191 a StGB-DDR aufgehoben.

Nunmehr wird auch eine Bodenverunreinigung auch ohne Grundwasserverunreinigung unter Strafe gestellt.

Die Aufzählung der Tathandlungen – Stoffe in den Boden einbringen, einbringen lassen oder freisetzen – ist abschließend. Andere Bodenbeeinträchtigungen und -veränderungen, wie z.B. Aufschüttungen und Abgrabungen, können aber durch speziellere Strafvorschriften geschützt sein.

Die Beeinträchtigung des Bodens kann sowohl durch unmittelbare Einwirkung auf den Boden als auch mittelbar, etwa durch Freisetzen von Abgaben oder sonstigen schädlichen Flüssigstoffen geschehen.
Zu beachten ist, dass ein strafbares „Freisetzen“ schon dann vorliegt, wenn eine Situation geschaffen wird, in der der Stoff unkontrollierbar in die Umwelt gelangen kann.

Der Begriff „Stoff“ ist nicht etwa nur auf giftige oder aufgrund der chemischen Zusammensetzung gefährliche Substanzen beschränkt; vielmehr können auch mechanisch wirkende Materialien, z.B. Glasscherben, Bauschutt etc., das Tatbestandsmerkmal erfüllen.

Das oben beschriebene Verhalten muss ursächlich für eine Verunreinigung oder sonst nachteilige Veränderung des Bodens geworden sein. Ob das der Fall ist, wird durch einen Vergleich der Bodenqualität vor und nach der Tat ermittelt. Dabei sind aber insbesondere die ökologischen Bedürfnisse zu berücksichtigen. Bei einem Grundstück, auf dem ein Industriewerk errichtet werden soll, reicht daher nicht jede kleine Qualitätsverschlechterung aus, während in einem ökologisch intakten Boden auch an sich unbedeutende Veränderungen der Bodeneigenschaften genügen können.

Die Verunreinigung muss nach Nr. 1 geeignet sein, eines der dort aufgezählten Rechtsgüter zu schädigen, nach Nr. 2 muss sie in einem bedeutenden Umfang erfolgt sein. Dieser bedeutende Umfang muss im Einzelfall ermittelt werden. Es bleibt der Rechtsprechung überlassen, geeignete Kriterien dazu aufzustellen. Sicher ist aber, dass nicht nur ökonomische, sondern auch im Hinblick auf den Schutzzweck des Umweltstrafrechts ökologische Aspekte eine Rolle spielen.(3)
Die Schädigung muss nicht eingetreten sein, wohl aber die Verunreinigung oder sonst nachteilige Veränderung; es genügt, dass die Veränderung abstrakt geeignet ist, diese Folgen herbeizuführen.
Weitere wichtige Voraussetzung ist die Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten. Diese können sich gemäß § 330 d Nr. 4 StGB aus Gesetzen, Rechtsverordnungen, dem Umweltschutz dienenden bestimmten Satzungen, aus gerichtlichen Entscheidungen, aus Verwaltungsakten – z.B. behördliche Genehmigungen, insbesondere die Baugenehmigung -, aus Auflagen und auch aus öffentlich-rechtlichen Verträgen ergeben. Voraussetzung aller Pflichten ist aber, dass sie vor Gefährdungen der Umwelt schützen sollen, und diese Zielrichtung nicht bloßer Nebeneffekt einer anderen Pflicht ist.

Auch der Versuch und die fahrlässige Begehung sind unter Strafe gestellt.

Zu den besonders schweren Fällen vgl. Kap. 2.4.1.9 (§ 330 StGB).

Im Zeitpunkt der Drucklegung dieser Nachlieferung gab es bisher erst eine veröffentlichte Gerichtsentscheidung zur Bodenverunreinigung. Das OLG Celle hat darauf hingewiesen, dass zumindest die Eignung zu einer Gewässerschädigung als Folge einer Bodenverunreinigung konkret festgestellt werden muss.(4) Die Entscheidung betraf ein Ablagern von Mist auf einem freien Feld. Das Gericht verneinte eine Bodenverunreinigung mit der Begründung, dass in den nächstgelegenen Grundwasserstellen keine Veränderung des Grundwassers als Folge der Mistlagerung festgestellt werden konnte.

2.4.1.3 Luftverunreinigung

[ § 325 StGB. Luftverunreinigung ]

(1) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder Maschine, unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Veränderungen der Luft verursacht, die geeignet sind, außerhalb des zur Anlage gehörenden Bereichs die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

(2) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder Maschine, unter grober Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Schadstoffe in bedeutendem Umfang in die Luft außerhalb des Betriebsgeländes freisetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(4) Schadstoffe im Sinne des Absatzes 2 sind Stoffe, die geeignet sind,

1. die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert zu schädigen oder
2. nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern.

(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge.

Diese Vorschrift stellt entgegen § 325 StGB alter Fassung nur noch auf die Luftverunreinigung, nicht mehr auf Lärmverursachungen (dazu § 325 a StGB), beim Betrieb einer Anlage ab.
Erfasst werden nicht nur gewerbliche, genehmigungsbedürftige Anlagen, sondern auch private, nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, z.B. kleinere, an sich unschädliche Abfallbeseitigungsanlagen (auch der private Komposthaufen gehört dazu). Auch Grundstücke, auf denen Stoffe endgültig oder vorübergehend abgelegt werden, sind Anlagen im Sinne dieser Vorschrift.

Zu den Anlagen sind auch insbesondere Maschinen und sonstige technische Einrichtungen jeder Art zu zählen, z.B. Baumaschinen wie Betonmischmaschinen, Kompressoren, Drehkräne, Schweißgeräte, Planierraupen und auch Presslufthammer. Unerheblich ist, ob sie ortsfest oder beweglich sind. Nach Abs. 5 gelten diese Vorschriften u.a. zwar nicht für Kraftfahrzeuge, gemeint sind damit aber nur Verkehrsfahrzeuge.(5)

Die Luftveränderung muss beim Betrieb der Anlage erfolgt sein. Es kommt nicht darauf an, dass die Anlage ein bestimmtes produktives Ergebnis erbringen soll. Auch der einmalige Probelauf genügt daher schon.

Tathandlung ist das Verändern der Luft. Entgegen der alten Fassung kommt es nicht auf eine Veränderung der natürlichen Zusammensetzung der Luft an. Der Gesetzgeber wollte damit die Anwendung der Vorschrift auch in sonst zweifelhaften Fällen – z.B. die radioaktive Kontaminierung von Luftteilchen (6) – erleichtern. Auch an sich geringwertige Luftveränderungen können im Rahmen des § 325 StGB erheblich sein, wenn der Grad der Verschmutzung dadurch gesteigert wird, dass auch andere Verursacher bereits die Luft verändert haben. Denn auch Mitursächlichkeit führt unter diesen Umständen dazu, dass eine Luftverunreinigung im Sinne des § 325 StGB vorliegt.

Strafbar ist die Luftverunreinigung jedoch nur, wenn sie außerhalb des zur Anlage gehörenden Bereiches auftritt.(7)
Strafrechtlich erheblich sind aber nur solche Veränderungen der Luft, die bei objektiver Beurteilung geeignet sind, generell die beschriebenen Schäden zu bewirken. Wie bei § 324 a StGB kommt es nicht darauf an, ob ein Schaden auch tatsächlich eingetreten ist. Es muss nicht einmal zu einer konkreten Gefährdung für die aufgezählten Rechtsgüter gekommen sein.
Ob eine Immission generell zu schädigen geeignet ist, kann ohne Probleme durch technische Sachverständige festgestellt werden. Wichtige Anhaltspunkte liefern u.a. näher beschreibende Verwaltungsvorschriften (wie etwa die TA Luft).

Nach Abs. 2 wird das pflichtverletzende Freisetzen von Schadstoffen in die Luft außerhalb des Betriebsgeländes bestraft. Anders als in Abs. 1 müssen die verwaltungsrechtlichen Pflichten aber gröblich verletzt worden sein. Ob ein Verhalten grob pflichtwidrig ist, muss an der Bedeutung der verletzten Pflicht und an dem Grad der Verletzung gemessen werden. Je wichtiger die Pflicht ist, desto eher liegt bei ihrer Verletzung ein grober Verstoß vor.

Zu dem Begriff der verwaltungsrechtlichen Pflichten vgl. Kap. 2.4.1.2.

Der Begriff des Freisetzens entspricht dem des § 324 a StGB, also das unkontrollierbare Gelangen in die Luft.
Die Strafvorschrift erfährt eine wesentliche Einschränkung, indem nur ein Freisetzen in bedeutendem Umfang erfasst wird. Wie nun die Grenze zwischen bedeutendem und unbedeutendem Umfang gezogen werden soll, ist höchst problematisch. Der Gesetzgeber gibt einen Erklärungsversuch, indem er einen nach „Art, Beschaffenheit oder Menge erhebliches Ausmaß“ fordert. Diese Umschreibung erscheint zunächst als zur Bestimmung wenig geeignet.(8) Die Frage der Erheblichkeit von Emissionen kann jedoch durch Heranziehung des § 29 BlmSchG (Kontinuierliche Messungen) geklärt werden.

Eine weitere Einschränkung des Anwendungsbereiches dieser Vorschrift ergibt sich aus der Voraussetzung, dass die Schadstoffe außerhalb des Betriebsgeländes – anders als in Abs. 1 – freigesetzt sein müssen. Das Betriebsgelände kann zwar mit dem zur Anlage gehörenden Bereich identisch sein; befinden sich aber z.B. mehrere Anlagen auf einem Betriebsgelände, ist dieses größer als der zur Anlage gehörende Bereich. Der Gesetzgeber ist der Ansicht, die auf dem Betriebsgelände beschäftigten Arbeitnehmer seien strafrechtlich hinreichend durch § 328 StGB und durch § 27 ChemG geschützt.

Hinsichtlich des Vorsatzes gilt hier das zu § 324 StGB Gesagte entsprechend.

Zu den besonders schweren Fällen vgl. Kap. 2.4.1.9 (§ 330 StGB).

2.4.1.4 Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisieren- den Strahlen

[ § 325 a StGB. Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierenden Strahlen ]

(1) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder Maschine, unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Lärm verursacht, der geeignet ist, außerhalb des zur Anlage gehörenden Bereichs die Gesundheit eines anderen zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder Maschine, unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten, die dem Schutz vor Lärm, Erschütterungen oder nichtionisierender Strahlen dienen, die Gesundheit eines anderen, ihm nicht gehörende Tiere oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe

1. in den Fällen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe,
2. in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge.

Nach Abs. 1 wird die Verursachung von Lärm unter Strafe gestellt. Der Begriff Lärm bedeutet dabei eine beträchtliche Geräuschentwicklung, die ein objektiver Beobachter als belästigend empfindet. Zusätzlich muss dieser Lärm nach Abs. 1 geeignet sein, die Gesundheit eines Menschen zu schädigen. Die praktischen Abgrenzungsschwierigkeiten liegen auf der Hand. Es ist aber davon auszugehen, dass nicht nur solcher Lärm, der Hörschäden hervorrufen kann, schädigungsgeeignet ist, sondern auch solcher, der über die psychische Beeinträchtigung des menschlichen Wohlbefindens zu physischen Schäden führen kann. Eine über längere Zeit andauernde Geräuscheinwirkung kann möglicherweise zu Stress und Nervosität führen, die wiederum Herzprobleme bewirken können.
Abzugrenzen ist die Lärmbeeinträchtigung aber von bloßen Belästigungen. Die während der Anfertigung der Dachkonstruktion zeitweise eingeschaltete Kreissäge ist lediglich als Lärmbelästigung aufzufassen. Als Anhaltspunkte können die Immissionsgrenzwerte für den Baumaschinenlärm nach der 15. BlmSchV herangezogen werden.

Im übrigen muss der Lärm beim Betrieb einer Anlage unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten verursacht worden sein und die Schädigungseignung außerhalb des zur Anlage gehörenden Bereichs zum Tragen kommen. Zu diesen Voraussetzungen vgl. Kap. 2.4.1.2.

Dienen die verletzten verwaltungsrechtlichen Pflichten dem Schutz vor Lärm, Erschütterungen oder nichtionisierenden Strahlen und gefährdet der Täter durch sein Verhalten einen anderen Menschen, ein ihm nicht gehörendes Tier und sonstige fremde Sachen von bedeutendem Wert, wird er nach Abs. 2 bestraft. Der Strafrahmen ist hier auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren erhöht.
Es ist jedoch eine konkrete Gefährdung erforderlich, d.h. eines der aufgezählten Rechtsgüter muss tatsächlich gefährdet sein. Die abstrakte Möglichkeit einer Gefährdung reicht nicht aus.

Zu den besonders schweren Fällen vgl. Kap. 2.4.1.9 (§ 330 StGB).

2.4.1.5 Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen

[ § 326 StGB. Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen ]

(1) Wer unbefugt Abfälle, die

1. Gifte oder Erreger von auf Menschen oder Tiere übertragbaren gemeingefährlichen Krankheiten enthalten oder hervorbringen können,
2. für den Menschen krebserzeugend, fruchtschädigend oder erbgutverändernd sind,
3. explosionsgefährlich, selbstentzündlich oder nicht nur geringfügig radioaktiv sind oder
4. nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind,
a) nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern oder
b) einen Bestand von Tieren oder Pflanzen zu gefährden, außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren behandelt, lagert, ablagert, ablässt oder sonst beseitigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer Abfälle im Sinne des Absatzes 1 entgegen einem Verbot oder ohne die erforderliche Genehmigung in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.

(3) Wer radioaktive Abfälle unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten nicht abliefert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist der Versuch strafbar.

(5) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe

1. in den Fällen der Absätze 1 und 2 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe,
2. in den Fällen des Absatzes 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe,

(6) Die Tat ist dann nicht strafbar, wenn schädliche Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen, Gewässer, die Luft, den Boden, Nutztiere oder Nutzpflanzen, wegen der geringen Menge der Abfälle offensichtlich ausgeschlossen sind.

Diese Vorschrift bezweckt den Schutz vor Gefahren, die durch sämtliche Arten unzulässiger Abfallbeseitigung entstehen können. Der neu eingefügte Abs. 2 stellt außerdem den unerlaubten sog. „Mülltourismus“ unter Strafe.

Abfälle in diesem Sinne sind flüssige und feste Stoffe, deren sich der Besitzer entledigen will (subjektiver Abfallbegriff, vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfallG) oder deren geordnete Entsorgung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere des Schutzes der Umwelt, geboten ist (objektiver Abfallbegriff, vgl. § 3 Abs. 4 KrW-/AbfallG).(9)
Anders als der verwaltungsrechtliche Abfallbegriff nach § 3 Abs. 1 KrW-/AbfallG werden aber auch Abwässer von § 326 StGB erfasst.

Die beschriebenen Tathandlungen erfassen nahezu jeden Umgang mit Abfall. Der Unterschied zwischen Lagern und Ablagern besteht in der zeitlichen Komponente. Lagern ist jede vorübergehende Aufbewahrung; Ablagern bedeutet demgegenüber die endgültige Aufbewahrung des Abfalls.
Von diesen Tathandlungen ist das Bereitstellen der Abfälle zur geordneten Entsorgung zu unterscheiden. Diese Art der Aufbewahrung fällt nicht unter § 326 StGB.

Abs. 2 dieser Vorschrift dient dem Schutz vor Gefahren durch grenzüberschreitenden Abfalltourismus. Damit wird nach deutschem Strafrecht auch bestraft, wer gefährlichen Abfall in andere Länder verbringt, in denen beispielsweise die Umweltgerechte Entsorgung nicht gewährleistet ist, um möglicherweise hohe inländische Entsorgungskosten zu sparen. Es soll damit grundsätzlich die Beseitigung des Mülls in dem Land stattfinden, in dem er auch angefallen ist.

Abs. 6 der Vorschrift enthält eine Bagatellklausel. Der Täter soll dann nicht bestraft werden, wenn wegen der geringen Menge der Abfälle schädliche Einwirkungen offensichtlich ausgeschlossen sind. In der praktischen Anwendung wurde die Bagatellklausel mit großer Zurückhaltung behandelt. So hat beispielsweise ein Amtsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen bei der Verunreinigung von genau 0,1224 m³ Erdreich mit einem Altöl-Wasser-Gemisch abgelehnt und den Verantwortlichen zu einer Geldstrafe verurteilt.(13)

Strafrechtlich verantwortlich ist nach dieser Vorschrift auch derjenige, der einem anderen die Abfallentsorgung übertragen hat, ohne sich darüber zu vergewissern, dass dieser die Beseitigung auch fachgerecht ausführen kann und darf. Andernfalls liegt eine Sorgfaltspflichtverletzung vor, die den Vorwurf der fahrlässigen Begehung nach Abs. 5 begründet.

Zu den besonders schweren Fällen vgl. Kap. 2.4.1.9 (§ 330 StGB).

2.4.1.6 Unerlaubtes Betreiben von Anlagen

[ § 327 StGB. Unerlaubtes Betreiben von Anlagen ]

(1) Wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung

1. eine kerntechnische Anlage betreibt, eine betriebsbereite oder stillgelegte kerntechnische Anlage innehat oder ganz oder teilweise abbaut oder eine solche Anlage oder ihren Betrieb wesentlich ändert oder
2. eine Betriebsstätte, in der Kernbrennstoffe verwendet werden, oder deren Lage wesentlich ändert,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. eine genehmigungsbedürftige Anlage oder eine sonstige Anlage im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, deren Betrieb zum Schutz vor Gefahren untersagt worden ist, 2. eine genehmigungsbedürftige oder anzeigepflichtige Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes oder
3. eine Abfallentsorgungsanlage im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes

ohne die nach dem jeweiligen Gesetz erforderliche Genehmigung oder Planfeststellung oder entgegen einer auf dem jeweiligen Gesetz beruhenden vollziehbaren Untersagung betreibt.

(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe

1. in den Fällen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe,
2. in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

Die Vorschrift ist durch das 31. StrÄndG – neben den angeordneten Strafrahmen – in ihrem Anwendungsbereich auch auf Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes erweitert worden.

Soweit in Abs. 1 der Betrieb kerntechnischer Anlagen geregelt ist, soll darauf an dieser Stelle nicht näher eingegangen werden. Von größerer praktischer Bedeutung ist das unerlaubte Betreiben von Anlagen im Sinne des BlmSchG, von Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des KrW-/AbfallG und von Rohrleitungsanlagen im Sinne des WHG.

Als Abfallentsorgungsanlage gilt in diesem Zusammenhang nicht nur eine zugelassene oder wenigstens zu diesem Zweck eingerichtete Anlage. Vielmehr kann auch ein Grundstück bereits eine (unerlaubte und daher eben strafbare) Abfallentsorgungsanlage darstellen, wenn Schrott- bzw. Abfalllagerungen typisches Merkmal des Grundstücks auf längere Zeit sind. Ausschlaggebend ist der äußere Anschein. So kann beispielsweise ein über einen längeren Zeitraum betriebener Sammelplatz für Autowracks als Abfallentsorgungsanlage eingeordnet werden, ebenso ein auf diese Weise betriebener Lagerplatz für Altmaterialien. Wichtig ist bei einer bloß zeitweise beabsichtigten Lagerung – etwa bis zu einer Wiederverwendung oder bis zur Abholung -, die Materialien nach Möglichkeit weitestgehend zu trennen und so auch nach außen hin kenntlich zu machen, dass es sich ausschließlich um eine Einrichtung zum eher kurzfristigen Einsammeln von Abfallmaterialien vor dessen Abtransport zur Wiederverwendung oder Entsorgung handelt.

Die in dieser Vorschrift bezeichneten Rohrleitungsanlagen sind nach § 19 a WHG solche, die zum Befördern wassergefährdender Stoffe wie Rohöle, Benzine, Dieselkraftstoffe und Heizöle sowie sonstiger flüssiger oder gasförmiger Stoffe, die geeignet sind, Gewässer zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern, dienen. Weitere wichtige Voraussetzung ist, dass die Anlage die Grenzen des Werksgeländes überschreiten muss. Andernfalls ist sie nicht nach § 19 a WHG genehmigungsbedürftig.

Zu den besonders schweren Fällen vgl. Kap. 2.4.1.9 (§ 330 StGB).

2.4.1.7 Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern

[ § 328 StGB. Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefähr-lichen Stoffen und Gütern ]

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,

1. wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung Kernbrennstoffe oder
2. wer grob pflichtwidrig ohne die erforderliche Genehmigung oder wer entgegen einer vollziehbaren Untersagung sonstige radioaktive Stoffe, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind, durch ionisierende Strahlen den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen herbeizuführen,

aufbewahrt, befördert, bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwendet, einführt oder ausführt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1. Kernbrennstoffe, zu deren Ablieferung er auf Grund des Atomgesetzes verpflichtet ist, nicht unverzüglich abliefert,
2. Kernbrennstoffe oder die in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Stoffe an Unberechtigte abgibt oder die Abgabe an Unberechtigte vermittelt,
3. eine nukleare Explosion verursacht oder
4. einen anderen zu einer in Nummer 3 bezeichneten Handlung verleitet oder eine solche Handlung fördert.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unter grober Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten

1. beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder technischen Einrichtung, radioaktive Stoffe oder Gefahrstoffe im Sinne des Chemikaliengesetzes lagert, bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwendet oder
2. gefährliche Güter befördert, versendet, verpackt oder auspackt, verlädt oder entlädt, entgegennimmt oder anderen überlässt

und dadurch die Gesundheit eines anderen, ihm nicht gehörende Tiere oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(6) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht für Taten nach Absatz 2 Nr. 4.

Neben dem hier nicht weiter interessierenden Verbot des pflichtwidrigen Umgangs mit radioaktiven Stoffen regelt diese Vorschrift auch den pflichtwidrigen Umgang mit Gefahrstoffen nach dem ChemG und den Transport gefährlicher Güter.

a) Der Umgang mit Gefahrstoffen nach dem ChemG ist auch im Bereich des Bauunternehmens üblich. Da auch der fahrlässige Umgang unter Strafe gestellt ist, muss sich der Bauunternehmer bei einem Kontakt mit möglicherweise gefährlichen Gütern – auch wenn er ihre Gefährlichkeit nicht erkennt, die Stoffe ihm unbekannt sind – davon überzeugen, ob sie zu den von § 328 StGB erfassten Stoffen gehören. Hier kommen evtl. sogar Bearbeiten, Verarbeiten und sonstiges Verwenden beim Betrieb einer Anlage als Tathandlungen in Betracht (s. hierzu auch Kap. 8.1).

Zu den Voraussetzungen „beim Betrieb“ und „Anlage“ (s. Kap. 2.4.1.6). Hier fallen Maschinen unter den Begriff „technische Einrichtungen“.
b) Der Transport gefährlicher Güter bedeutet das Befördern inkl. Übernahme und Ablieferung, das Versenden, das Verpacken, das Auspacken, das Verladen und Abladen, die Entgegennahme und das Überlassen an andere. An dieser Aufzählung wird deutlich, dass jeder Umgang, bei dem die Gefährlichkeit der Stoffe ohne weiteres freigesetzt werden könnte, erfasst wird.
Gefährliche Güter sind nach § 2 II GefahrgutG solche Substanzen und körperlichen Gegenstände, die bei ihrer Beförderung wegen ihrer Eigenart oder ihres Zustandes eine Gefahr für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter oder für Leben oder Gesundheit von Menschen und Tieren oder andere Sachen darstellen können (s. hierzu auch Kap. 8.3).

Die verwaltungsrechtlichen Pflichten, die verletzt sein müssen, können sich aus verschiedenen Rechtsvorschriften ergeben. Soweit es um Gefahrstoffe nach Nr. 1 geht, kommen insbesondere das ChemG sowie die darauf beruhenden Rechtsvorschriften, aber auch das BlmSchG und die darauf beruhenden Verordnungen und sogar das Arbeitsrecht, soweit es dort um die Abwehr solcher Gefahren geht, die durch den Umgang mit diesen Stoffen als Arbeitsmittel entstehen können, in Betracht (§ 14 ArbStättV).
Hinsichtlich des Transportes gefährlicher Güter kommen als Quelle verwaltungsrechtlicher Pflichten insbesondere das GBG und die darauf beruhenden Rechtsverordnungen, aber auch die Vorschriften, die sich aus der StVO ergeben, in Frage.

Das Verhalten ist aber nur dann strafbewehrt, wenn eine grobe Verletzung dieser Pflichten vorliegt. Das ist dann der Fall, wenn gegen die Pflicht in einem besonders schweren Maße verstoßen wurde oder die verletzte Pflicht von besonderer Wichtigkeit ist.

Zu den besonders schweren Fällen vgl. Kap. 2.4.1.9 (§ 330 StGB).

2.4.1.8 Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete

[ § 329 StGB. Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete ]

(1) Wer entgegen einer auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung über ein Gebiet, das eines besonderen Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche bedarf oder in dem während austauscharmer Wetterlagen ein starkes Anwachsen schädlicher Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen zu befürchten ist, Anlagen innerhalb des Gebiets betreibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer innerhalb eines solchen Gebiets Anlagen entgegen einer vollziehbaren Anordnung betreibt, die auf Grund einer in Satz 1 bezeichneten Rechtsverordnung ergangen ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge.

(2) Wer entgegen einer zum Schutz eines Wasser- oder Heilquellenschutzgebietes erlassenen Rechtsvorschrift oder vollziehbaren Untersagung

1. betriebliche Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen betreibt,
2. Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe betreibt oder solche Stoffe befördert oder
3. im Rahmen eines Gewerbebetriebes Kies, Sand, Ton oder andere feste Stoffe abbaut,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Betriebliche Anlage im Sinne des Satzes 1 ist auch die Anlage in einem öffentlichen Unternehmen.

(3) Wer entgegen einer zum Schutz eines Naturschutzgebietes, eine als Naturschutz-gebiet einstweilig sichergestellten Fläche oder eines Nationalparks erlassenen Rechtsvorschrift oder vollziehbaren Untersagung

1. Bodenschätze oder andere Bodenbestandteile abbaut oder gewinnt,
2. Abgrabungen oder Aufschüttungen vornimmt,
3. Gewässer schafft, verändert oder beseitigt,
4. Moore, Sümpfe, Brüche oder sonstige Feuchtgebiete entwässert,
5. Wald rodet,
6. Tiere einer im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Art tötet, fängt, diesen nachstellt oder deren Gelege ganz oder teilweise zerstört oder entfernt,
7. Pflanzen einer im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Art beschädigt oder entfernt oder
8. ein Gebäude errichtet und dadurch den jeweiligen Schutzzweck nicht unerheblich beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe

1. in den Fällen der Absätze 1 und 2 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe,
2. in den Fällen des Absatzes 3 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Diese Vorschrift ist durch das 31. StrÄndG im wesentlichen in Abs. 3 um die Nummern 6 bis 8 erweitert worden.

Es sollen solche Gebiete unter strafrechtlichen Schutz gestellt werden, die gegenüber schädlichen Umwelteinwirkungen besonders empfindlich sind. Den jeweiligen, zum Schutz des betreffenden Gebietes erlassenen, speziellen Rechtsvorschriften wird dadurch noch besondere Wirkung gegeben, dass ein Verstoß nicht nur verwaltungsrechtlich, sondern durch die o.g. Vorschrift auch strafrechtlich geahndet werden kann.

Anzumerken ist, dass die in Abs. 3 beschriebenen Tathandlungen nicht nur dann den Tatbestand erfüllen können, wenn sie innerhalb des geschützten Gebietes vorgenommen wurden. Handlungen außerhalb eines Schutzgebietes sind dann tatbestandsmäßig, wenn sie zumindest auf das Gebiet einwirken, wie z.B. die Errichtung von Bauwerken am Rande eines Naturschutzgebietes. Durch die allein von der Anwesenheit des Menschen in der unmittelbaren Nähe dieses Gebietes ausgehenden Störungen wird der Schutzbereich dieser Vorschrift tangiert.

Zu den besonders schweren Fällen vgl. Kap. 2.4.1.9 (§ 330 StGB).

2.4.1.9 Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat

[ § 330 StGB. Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat ]

(1) In besonders schweren Fällen wird eine vorsätzliche Tat nach den §§ 324 bis 329 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. ein Gewässer, den Boden oder ein Schutzgebiet im Sinne des § 329 Abs. 3 derart beeinträchtigt, dass die Beeinträchtigung nicht, nur mit außerordentlichem Aufwand oder erst nach längerer Zeit beseitigt werden kann,
2. die öffentliche Wasserversorgung gefährdet,
3. einen Bestand von Tieren oder Pflanzen der vom Aussterben bedrohten Arten nachhaltig schädigt oder
4. aus Gewinnsucht handelt.

(2) Wer durch eine vorsätzliche Tat nach den §§ 324 bis 329

1. einen anderen Menschen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder eine große Zahl von Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt oder
2. den Tod eines anderen Menschen verursacht, wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in § 330 a Abs. 1 bis 3 mit Strafe bedroht ist.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

Die Vorschrift betrifft schwere Fälle der Umweltgefährdung. Interessant ist hier vor allem § 330 Abs. 1 Nr. 1 StGB, der eine schwer behebbare Beeinträchtigung von Gewässern, Böden oder Schutzgebieten voraussetzt.

Als Beeinträchtigung kommen alle Handlungen in Betracht, die für den Fortbestand oder die Fortentwicklung eines der genannten Naturbereiche – beispielsweise eines Binnengewässers oder Waldgebietes – besonders nachteilig sein können, wie etwa Vergiftungen mit ökosystemfremden Stoffen (Blei, Cadmium).

Für diese – schweren! – Fälle droht der Gesetzgeber zum Teil Mindeststrafen von 3 Jahren und eine Höchststrafe von 10 Jahren an.
2.4.1.10 Schwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften

§ 330 a StGB. Schwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften

(1) Wer Stoffe, die Gifte enthalten oder hervorbringen können, verbreitet oder freisetzt und dadurch die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder die Gefahr einer Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 leichtfertig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Die Tathandlung muss nicht notwendig zielgerichtet und kontrolliert sein, es reicht aus, wenn der Täter den giftigen Stoff unkontrolliert in die Umwelt gelangen lässt. Das kann schon durch bloßes Liegenlassen geschehen, wenn die Stoffe sich dort umweltbedrohend verbreiten können.

Voraussetzung ist aber, dass es zu einer konkreten Gefahr für Leib und Leben von Menschen gekommen ist. Führt die Tat darüber hinaus zum Tod eines Menschen, gilt nach Absatz 2 ein erhöhter Mindeststrafrahmen von 3 Jahren.

Nicht erforderlich ist die Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten oder ein Handeln ohne behördliche Erlaubnis. Das ist im Grunde selbstverständlich, denn derart schwerwiegende Gefahren für Menschen können auch durch eine öffentlich-rechtliche Erlaubnis nicht abgedeckt sein.

2.4.2 Strafmilderung durch tätige Reue Einziehung von Tatgegenständen und Produkten

[ § 330 b StGB. Tätige Reue ]

(1) Das Gericht kann in den Fällen des § 325 a Abs. 2, des § 326 Abs. 1 bis 3, des § 328 Abs. 1 bis 3 und des § 330 a Abs. 1, 3 und 4 die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig die Gefahr abwendet oder den von ihm verursachten Zustand beseitigt, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. Unter denselben Voraussetzungen wird der Täter nicht nach § 325 a Abs. 3 Nr. 2, § 326 Abs. 5, § 328 Abs. 5 und § 330 a Abs. 5 bestraft.

(2) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr abgewendet oder der rechtswidrig verursachte Zustand beseitigt, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.

Diese Regelung soll dem Täter eines der genannten Delikte die Möglichkeit geben, durch das Ergreifen von freiwilligen Maßnahmen zur Schadensverhütung und -beseitigung erhebliche Strafmilderungen bis hin zur Straffreiheit zu erlangen. Es soll ein Anreiz gegeben werden, dass der Täter möglichst selbst und noch vor dem oftmals zu späten Eingreifen staatlicher Organe oder Dritter die Gefahr eingrenzt und beseitigt.

Bleiben die Bemühungen des Täters erfolglos und wird die Gefahr anderweitig abgewendet, genügt ein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen. Freiwillig bedeutet dabei, dass der Täter aufgrund eines inneren selbständigen Entschlusses handelt. Freiwillig handelt daher nicht, wer sich aufgrund äußerer Umstände zum Tätigwerden gezwungen fühlt.

[ § 330 c StGB. Einziehung ]

Ist eine Straftat nach §§ 326, 327 Abs. 1 oder 2, §§ 328, 329 Abs. 1, 2 oder 3, dieser auch in Verbindung mit Abs. 4, begangen worden, so können
1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
2. Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, eingezogen werden. § 74 a ist anzuwenden.

Die Vorschrift ermöglicht es, die aus der Verwirklichung der genannten Umweltdelikte hervorgegangenen Produkte und die dazu verwendeten Mittel einzuziehen. Die Regelung der Nr. 2 führt dazu, dass auch Gegenstände, die mit anderen als den genannten in Beziehung stehen, einzuziehen sind.
Schließlich ist durch Satz 2 auch die Einziehung täterfremden Eigentums möglich, so wenn der Täter die verwendeten Mittel (z. B. Baumaschinen) nur gemietet hatte oder diese möglicherweise sicherungsübereignet sind.

2.4.3 Ordnungswidrigkeiten

2.4.3.1 Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen

[ § 30 OWiG. Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen ]

(1) Hat jemand

1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
2. als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes,
3. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder
4. als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Hand-lungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung

eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen, durch die Pflichten, welche die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind, oder die juristische Person oder die Personenvereinigung bereichert worden ist oder werden sollte, so kann gegen diese eine Geldbuße festgesetzt werden.

(2) Die Geldbuße beträgt

1. im Falle einer vorsätzlichen Straftat bis zu einer Million Deutsche Mark,
2. im Falle einer fahrlässigen Straftat bis zu fünfhunderttausend Deutsche Mark. Im Falle einer Ordnungswidrigkeit bestimmt sich das Höchstmaß der Geldbuße nach dem für die Ordnungswidrigkeit angedrohten Höchstmaß der Geldbuße. Satz 2 gilt auch im Falle einer Tat, die gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, wenn das für die Ordnungswidrigkeit angedrohte Höchstmaß der Geldbuße das Höchstmaß nach Satz 1 übersteigt.

(3) § 17 Abs. 4 und § 18 gelten entsprechend.

(4) Wird wegen der Straftat oder Ordnungswidrigkeit ein Straf- oder Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder wird es eingestellt oder wird von Strafe abgesehen, so kann die Geldbuße selbstständig festgesetzt werden. Durch Gesetz kann bestimmt werden, dass die Geldbuße auch in weiteren Fällen selbstständig festgesetzt werden kann. Die selbstständige Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Straftat oder Ordnungs-widrigkeit aus rechtlichen Gründen nicht verfolgt werden kann; § 33 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(5) Die Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenverei-nigung schließt es aus, gegen sie wegen derselben Tat den Verfall nach den §§ 73 oder 73 a des Strafgesetzbuches oder nach § 29 a anzuordnen.
Bereits in der Einleitung zu Kap. 2.4 wurde angesprochen, dass ein Unternehmen sich nach deutschem Strafrecht selbst nicht strafbar machen kann. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit trifft regelmäßig die einzelnen Mitarbeiter, die sich individuell aufgrund eigenen Verschuldens strafbar gemacht haben können. Die vorstehende Vorschrift aus dem Ordnungswidrigkeitengesetz erlaubt aber die Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung gerade für den Fall, dass ein vertretungsberechtigtes Organ bzw. der in der Vorschrift genannte Personenkreis eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat.

Mit der Änderung durch das 31. StrÄndG wurde der von dieser Norm festgelegte Kreis der Handelnden auf hochrangige Vollmachtsträger unterhalb der Leitungsebene eines Unternehmens ausgedehnt. Damit können nun auch strafrechtliche Verfehlungen dieser „Beauftragten“ zu einer Geldbuße gegen das Unternehmen führen.

Die Vorschrift greift ein, sofern Pflichten verletzt worden sind, die entweder die juristische Person als Ganzes betreffen, oder aber diese wenigstens bereichert oder die Bereicherung beabsichtigt worden ist.

Bei einer Verletzung von betriebsbezogenen Verpflichtungen durch die in § 30 Abs. 1 OWiG genannten Personen kann demnach gegen das Unternehmen selbst eine Geldbuße angeordnet werden. Auch eine Verletzung der Aufsichtspflicht (s. hierzu nachstehend § 130 OWiG) kann zum Eingreifen dieser Vorschrift führen.

Wichtig ist, dass bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße auch ein aus der Tat unrechtmäßig erzielter Gewinn mit abgeschöpft werden kann. Bei der ungenehmigten, nicht sach- und fachgerechten und daher sehr „billigen“ Abfallentsorgung kann sich beispielsweise die Geldbuße daran orientieren, welche Kosten bei einer ordnungsgemäßen Entsorgung angefallen wären.
Aber auch ohne Festsetzung einer Geldbuße gemäß § 30 OWiG kann ein unrechtmäßig durch eine Umweltstraftat eines Firmenangehörigen oder für die Firma Handelnden erlangter Vermögensvorteil durch Anordnung des sogenannten Verfalls gemäß § 73 StGB abgeschöpft werden. Diese Gewinnabschöpfung trifft ein Unternehmen oftmals ungleich härter als eine mögliche (Geld-) Strafe gegen einzelne Mitarbeiter (hierzu anschaulich der Beschluss des OLG Köln (14) : Urteil des Amtsgerichtes wegen unerlaubtem Betreibens einer Abfallentsorgungsanlage in Höhe von 2.400,– DM Geldstrafe – jedoch dann zusätzlich Antrag der Staatsanwaltschaft in der Berufungsinstanz auf Verfallerklärung von 240.218,81 DM des durch die Umweltstraftat erlangten Vermögensvorteils zu Lasten der Unternehmung!).

Von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist für Unternehmen in diesem Zusammenhang das vom Gesetzgeber eingeführte, sogenannte „Bruttoprinzip“. Zur Veranschaulichung dient folgendes Beispiel: Ein Unternehmen betreibt in den Jahren 1998, 1999 und 2000 eine ungenehmigte Abfallentsorgungsanlage. Jedes Jahr beträgt der Umsatz 500.000 DM und damit nach drei Jahren insgesamt 1.500.000 DM. Die Kosten belaufen sich jährlich auf 400.000 DM und summieren sich nach dem Dreijahreszeitraum entsprechend auf 1.200.000 DM. Demzufolge ergibt sich ein jährlich zu versteuernder Gewinn von 100.000 DM und bezogen auf die Jahre 1998 bis 2001 ein Gesamtgewinn von 300.000 DM.

Nimmt man den Begriff „Gewinnabschöpfung“ wörtlich, so könnte danach im Beispielsfall lediglich der erzielte Gewinn von 300.000 DM abgeschöpft werden. Das sogenannte „Bruttoprinzip“ erlaubt jedoch die Abschöpfung alles Erlangten ohne den Abzug gewinnmindernder Kosten, sprich: des gesamten Umsatzes! Bezogen auf das Fallbeispiel wäre daher eine Gewinnabschöpfung der vollen 1.500.000 DM zulässig.

Es versteht sich von selbst, dass eine derartige Gewinnabschöpfung in vielen Fällen zur wirtschaftlichen Vernichtung eines Unternehmens führen kann. Der Gesetzgeber hat diese Gefahr durch eine Billigkeitsregel zumindest etwas abgemildert, die eingreift, wenn für den Betroffenen eine „unbillige Härte“ vorliegt. Für ein Unternehmen kann die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz im Einzelfall eine solche Härte darstellen, so dass dann von einer Gewinnabschöpfung zumindest teilweise abgesehen werden kann. Diese Härteregel kann aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Gewinnabschöpfung mit Durchsetzung des Bruttoprinzips für die Baubetriebe in der Strafrechtspraxis äußerst unangenehme finanzielle Auswirkungen haben kann.

2.4.3.2 Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen

[ § 130 OWiG. Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen ]

(1) Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber als solchen treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen.

(2) Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 ist auch das öffentliche Unter-nehmen.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Pflichtverletzung mit Strafe bedroht ist, mit einer Geldbuße bis zu einer Million Deutsche Mark geahndet werden. Ist die Pflicht-verletzung mit Geldbuße bedroht, so bestimmt sich das Höchstmaß der Geldbuße wegen der Aufsichtspflichtverletzung nach dem für die Pflichtverletzung angedrohten Höchstmaß der Geldbuße. Satz 2 gilt auch im Falle einer Pflichtverletzung, die gleichzeitig mit Strafe und Geldbuße bedroht ist, wenn das für die Pflichtverletzung angedrohte Höchstmaß der Geldbuße das Höchstmaß nach Satz 1 übersteigt.

Die Vorschrift ist im Zuge der Änderungen durch das 31. StrÄndG dahingehend abgeändert worden, dass die frühere Gleichstellung von gesetzlichen Vertretern und sonstigen Beauftragten mit dem Inhaber aufgehoben wurde.
Zugleich ist der Tatbestand durch eine an sich unbedeutend erscheinende Einfügung wesentlich erweitert worden. Nun liegt bereits eine Ordnungswidrigkeit vor, wenn die Zuwiderhandlung im Sinne des Absatzes 1 durch die geforderte Aufsicht schon wesentlich erschwert worden wäre. Es kommt also nicht mehr nur darauf an, ob die Zuwiderhandlung hätte verhindert werden können.

Die Zuwiderhandlung als Voraussetzung einer Geldbuße gegen den Inhaber muss sich ebenso wie bei § 30 OWiG auf eine betriebsbezogene Pflicht beziehen, also im Zusammenhang mit der Führung des Betriebes stehen.

Hinzukommen muss dann noch die in der Vorschrift genannte Aufsichtsverletzung, die sich nicht auf die Aufsicht im Sinne der Kontrollpflicht beschränkt, sondern auch auf einer fehlenden Auswahl der Mitarbeiter, mangelhafter Koordination, fehlender Leitungs- oder Organisationsfunktion herrühren kann (Kap. 2.4.2).

Wird eine Geldbuße gemäß § 130 OWiG angedroht, dann muss der betroffene Unternehmer darlegen, dass und wie die vorstehenden Leitungsfunktionen ordnungsgemäß ausgeführt worden sind (Kap. 2.4.2).
2.4.3.3 Bußgeldvorschriften Einziehung von Tatgegenständen und Produkten

[ § 61 KrW-/AbfallG. Bußgeldvorschriften ]

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. Abfälle, die er nicht verwertet, außerhalb einer Anlage nach § 27 Abs. 1 Satz 1 behandelt, lagert oder ablagert,
2. entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1 Abfälle zur Beseitigung außerhalb einer dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlage behandelt, lagert oder ablagert,
3. ohne Genehmigung nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Abfälle zur Beseitigung einsammelt oder befördert, oder einer vollziehbaren Auflage nach § 49 Abs. 2 Satz 2 zuwi-derhandelt,
4. ohne Genehmigung nach § 50 Abs. 1 die Vermittlung von Verbringungen von Abfällen vornimmt,
5. einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1, § 7, § 8, § 12 Abs. 1, § 23, § 24, § 27 Abs. 3 Satz 1 und 2, § 49 Abs. 3 oder § 50 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 25 Abs. 2 Satz 1, § 43 Abs. 2 oder § 46 Abs. 2 eine Anzeige nicht erstattet,
2. entgegen § 30 Abs. 1 Satz 1 das Betreten eines Grundstückes oder die Ausführung von Vermessungen, Boden- oder Grundwasseruntersuchungen nicht duldet,
3. entgegen § 40 Abs. 2 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht vollständig oder nicht richtig erteilt,
4. entgegen § 40 Abs. 2 Satz 2 oder 3 das Betreten eines Grundstückes, eines Wohn-, Geschäfts- oder Betriebsraumes, die Einsicht in Unterlagen oder die Vornahme von technischen Ermittlungen oder Prüfungen nicht gestattet,
5. entgegen § 40 Abs. 3 Arbeitskräfte, Werkzeuge oder Unterlagen nicht zur Verfügung stellt,
6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 40 Abs. 3, § 42 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 45 Abs. 1, oder § 54 Abs. 2 zuwiderhandelt,
7. entgegen § 43 Abs. 1 Satz 1 oder § 46 Abs. 1 Satz 1 ein Nachweisbuch nicht führt oder Belege nicht vorlegt,
8. entgegen § 49 Abs. 6 eine Warntafel nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt,
9. entgegen § 54 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Satz 2 einen Abfallbeauftragten nicht bestellt oder
10. einer Rechtsverordnung nach § 48 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu 20.000 Deutsche Mark geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ord-nungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Güterverkehr, soweit es sich um Ordnungs-widrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 3 und 5 oder Absatz 2 Nr. 1, 6, 7, 8, und 10 handelt und die Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit der Beförderung von Abfall mit Fahrzeugen zur Güterbeförderung in einem Unternehmen begangen wird, das seinen Sitz im Ausland hat.

§ 61 KrW-/AbfallG unterscheidet die Bußgeldvorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes entsprechend ihrer Schwere in zwei Absätze.
Absatz 1 enthält das allgemeine Verbot, ohne gesetzliche oder behördliche Kontrolle nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz im Zusammenhang mit Abfall Tätigkeiten vorzunehmen, die gefährlich sind für Mensch und Umwelt. Zum Abfallbegriff vgl. Kap. 2.4.1.5.

Dementsprechend erfasst § 61 Abs. 1 Krw-/AbfallG in

* Nrn. 1 und 2: das illegale Behandeln, Lagern oder Ablagern von Abfällen, die für Mensch und Umwelt noch nicht so gefährlich sind wie die in § 326 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 StGB beschrieben Gefährdungs-tatbestände (vgl. hierzu Kap. 2.4.1.5),

* Nr. 3: das Einsammeln oder Befördern von Abfällen ohne Transportgenehmigung oder den Verstoß gegen eine entsprechende Auflage,
* Nr. 4: das Tätigwerden als sogenannter „Abfallmakler“,

* Nr. 5: Verstöße gegen bestimmte Rechtsverordnungen mit abfallrechtlichem Bezug wie beispielsweise die Transportgenehmi-gungsverordnung.
§ 61 Abs. 2 KrW-/AbfallG enthält im Vergleich zu Abs. 1 geringfügigere Ordnungswidrigkeiten, die hier weniger relevant sind. Die Vorschrift bezweckt vor allem, den Behörden durch entsprechende Mitteilungs-pflichten Informationen zu sichern, die Voraussetzung sind für eine angemessene Abfallkontrolle und -überwachung.

Als Rechtsfolge bestimmt § 61 Abs. 3 KrW-/AbfallG für Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 ein Bußgeld bis zu 100.000 DM, für Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 2 ein Bußgeld bis zu 20.000 DM.

An dieser Stelle sei nochmals darauf hingewiesen, dass durch die Geldbuße auch ein wirtschaftlicher Vorteil abgeschöpft werden kann, der durch die Tat erzielt worden ist (vgl. hierzu Kap. 2.4.3.1). Die gesetzliche Obergrenze von 100.000 DM bzw. 20.000 DM kann daher bei der Festsetzung der Geldbuße überschritten werden für den Fall, dass der erlangte wirtschaftliche Vorteil diese Grenze übersteigt.

§ 62 KrW-/AbfallG. Einziehung

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 61 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 oder 5 begangen worden, so können Gegenstände,

1. auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder
2. die zur Begehung oder Vorbereitung gebraucht wurden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

Es gelten die Ausführungen zu § 330 c StGB entsprechend (vgl. Kap. 2.4.2).

2.4.4 Strafrechtliche Verantwortlichkeit einzelner Mitarbeiter im Bau-betrieb

Das Unternehmen als Ganzes kann sich – wie dargestellt – nicht strafbar machen, sondern nur der einzelne Mitarbeiter. Es taucht deshalb die Frage auf: Welcher Mitarbeiter läuft konkret Gefahr, für aus den Unternehmen herausgegangene Umweltverfehlungen strafrechtlich verantwortlich zu sein?

Die Antwort ist zunächst recht einfach: Jeder einzelne Mitarbeiter – gleich auf welcher Hierarchiestufe eines Unternehmens – kann strafrechtlich für eine entsprechende Verfehlung verantwortlich sein. Auch das vielgehörte Argument „die Kleinen hängt man auf, die Großen lässt man laufen“ hat die Praxis längst widerlegt.

Natürlich werden die Strafverfolgungsbehörden bei einem Umweltverstoß zunächst zu ermitteln versuchen, welcher konkrete Mitarbeiter vor Ort gehandelt hat. Lässt sich das feststellen, dann wird dieser Mitarbeiter regelmäßig als Beschuldigter angesehen, und es werden weitere Ermittlungen angestellt, auf wessen Veranlassung er betriebsintern den Verstoß begangen hat. Stellt sich dann heraus, dass auf der nächsthöheren Unternehmensebene eine entsprechende Anordnung gegeben wurde, so tritt die Verantwortlichkeit des hierdurch betroffenen Mitarbeiters hinzu. Weiter wird dann ermittelt, ob die nächsthöhere Ebene ebenfalls von dem Verstoß wusste oder ihn gar anordnete. Ist das der Fall, dann wiederholt sich die Fragestellung immer entsprechend.

Stellt sich dagegen auf einer Ebene der Unternehmenshierarchie heraus, dass man dort über den einzelnen Verstoß nicht unterrichtet war, bedeutet das noch nicht, dass damit die strafrechtliche Verantwortlichkeit auf dieser Ebene und darüber ausscheidet.
Die Strafverfolgungsbehörden gehen vielmehr vom Prinzip der Generalverantwortung und Allzuständigkeit der Unternehmensführung aus. Diese Allzuständigkeit bedeutet in der Praxis, dass die Unternehmensleitung bzw. die mittlere Führungsebene strafrechtlich auch für Verfehlungen verantwortlich sein kann, von denen sie überhaupt keine Kenntnis hatte, geschweige denn das Vorgehen des handelnden Mitarbeiters von ihr ausdrücklich oder stillschweigend gebilligt wurde.

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit kann sich nämlich auch darstellen als

* Organisationsverschulden: sofern nämlich der Betrieb bzw. der Teilbereich unzureichend organisiert ist, so dass die nachgeordneten Mitarbeiter von umweltrelevanten Pflichten und Erfordernissen keine Kenntnis haben oder nicht klargestellt ist, wer für die Erledigung welcher Verpflichtungen die Verantwortung trägt;

* Auswahlverschulden: sofern festgestellt wird, dass ein entsprechender Mitarbeiter, in dessen Verantwortungsbereich es zu einer Verletzung von Umweltvorschriften gekommen ist, für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben erkennbar nicht ausreichend vorgebildet oder erfahren genug gewesen ist;

* Überwachungsverschulden: sofern festgestellt wird, dass der nachgeordnete Mitarbeiter, der den Verstoß begangen hat, nicht in ausreichendem Maße überwacht und kontrolliert worden ist.
Eine Entlastung der Unternehmensführung für Umweltverstöße von Mitarbeitern setzt daher in aller erster Hinsicht voraus, dass die jeweiligen Verantwortungsbereiche für die Einhaltung von Umweltvorschriften klar definiert und voneinander abgegrenzt sind (Ressortprinzip). Bei ressortübergreifenden Problemen muss gleichzeitig festgelegt sein, dass entweder eine Abteilung das endgültige Weisungsrecht hat oder aber das Problem an die übergeordnete Ebene bzw. Unternehmensleitung herangetragen wird (Organisationspflicht).

Weiter muss dargelegt werden können, dass eine Delegation der umweltrechtlichen Verpflichtungen nur an solche Mitarbeiter durchgeführt wurde, die von ihren Kenntnissen und ihrer Ausbildung her auch tatsächlich in der Lage sind, die Probleme zu erfassen und zu lösen (Auswahlpflicht). Es nützt also nichts, wenn man sich (wie leider in manchen Betrieben zu beobachten) einen Mitarbeiter heraussucht und mit allen möglichen umweltrechtlich relevanten Verpflichtungen und beauftragten Stellungen belegt, die er vom Umfang bzw. seinen Vorkenntnissen her gar nicht erfüllen kann.

Schließlich muss die Unternehmensführung weiter darlegen, dass die entsprechenden Mitarbeiter ordnungsgemäß kontrolliert wurden und dass man bei entsprechenden Meldungen von umweltrechtlichen Problemen auch angemessen reagiert und für Abhilfe gesorgt hat (Überwachungspflicht und Eingriffspflicht).
In diesem Zusammenhang ist dringend anzuraten, die Kompetenzen und Pflichten der einzelnen Mitarbeiter und Abteilungen schriftlich und ausdrücklich zu verteilen. Wird nämlich festgestellt, dass im umweltrechtlich relevanten Bereich niemand so recht wusste, was er zu tun hat und welche Aufgaben sein Vorgesetzter, sein Nebenmann oder sein Untergebener erfüllen müssen, dann liegt die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Unternehmensführung allein hierdurch bereits klar auf der Hand. Hinzu kommt dann meist noch, dass bei unklarer Verteilung der Verantwortlichkeiten die Mitarbeiter untereinander Schuldzuweisungen vornehmen, die ihnen persönlich im Ergebnis meistenteils nichts nützen, aber dem Kollegen schaden und den Betriebsfrieden regelmäßig ganz erheblich und nachhaltig stören.

Grundlegend hat der BGH in der in Fachpresse und Öffentlichkeit bekannt gewordenen „Lederspray-Entscheidung“ (15) die Pflichten einer ordnungsgemäßen Organisation eines Unternehmens dargestellt. Insbesondere wird ausgeführt, dass jeder einzelne Geschäftsführer einer GmbH bei Auftreten von Gefahrenlagen verpflichtet ist, alles ihm Mögliche und Zumutbare zu tun, um Schäden für die Konsumenten aus gefertigten Produkten zu verhindern. Bei Auftauchen von erheblichen Problemen insbesondere mit Gesundheitsgefahren kommt es nicht mehr darauf an, in wessen Ressort Produktbeobachtung oder gegebenenfalls Rückrufaktionen fallen. Die Geschäftsleitung ist dann eben allzuständig, jeder Entscheidungsträger zum Handeln aufgefordert.

Betreffend die Beauftragung von Nachunternehmern hat der BGH in einem weiteren Urteil (16) festgestellt, dass sich der Auftraggeber bei einer Beseitigung von Abfall davon überzeugen muss, dass sein Auftragnehmer die Gewährleistung für eine ordnungsgemäße Entsorgung bietet. In dem dort entschiedenen Fall (es galt, eine mit Quecksilber verunreinigte Saatgutbeize ordnungsgemäß entsorgen zu lassen) wurde der Auftraggeber wegen umweltgefährdender Abfallbeseitigung verurteilt, obwohl ihm sein Vertragspartner von einem Sachverständigen empfohlen worden war, dem Bund Deutscher Entsorger angehörte und es keine Anhaltspunkte für eine nicht ordnungsgemäße Lagerung des Abfalls gegeben hatte.

Im Ergebnis landete nämlich die verunreinigte Saatgutbeize in einem ehemaligen Hühnerstall in Polen – und der BGH stützte seine Verurteilung des Auftraggebers (!), der von diesen Dingen nichts wusste, insbesondere darauf, dass dieser Auftraggeber nähere Erkundigungen über den Endverbleib des Abfalles hätte einziehen müssen.
Wohlgemerkt: Die abfallrechtlichen Pflichten hatte der Auftraggeber allesamt ordnungsgemäß erfüllt. Das reichte dem BGH in Bezug auf strafrechtliche Schuldlosigkeit in diesem Fall nicht. Deshalb zeigt diese Entscheidung, wie sehr der Abfallerzeuger auch strafrechtlich in die Pflicht genommen wird.

2.4.5 Richtiges Verhalten bei strafrechtlichen Vorwürfen

Während in früheren Jahren oftmals zu beobachten war, dass Umweltverstöße nur von den zuständigen Überwachungsbehörden festgestellt und von diesen mit den Betroffenen auf verwaltungsrechtlicher Ebene bereinigt wurden, hat sich das Bild in der letzten Zeit sehr gewandelt: Polizeidienststellen und Staatsanwaltschaften werden von besorgten Bürgern, Initiativen, den Verwaltungsbehörden oder anderen Institutionen eingeschaltet und zur Strafverfolgung der vermuteten Verstöße aufgefordert.

Die strafrechtlichen Vorwürfe richten sich entweder von vornherein gegen den oder die verantwortlichen Mitarbeiter des Betriebs, oder zunächst nur ganz allgemein gegen „die Verantwortlichen der Bauunternehmung XY“. Im Zuge der weiteren Ermittlungen konkretisiert sich der Verdacht dann auf einen oder mehrere Mitarbeiter oder die Unternehmensleitung.

Diese werden damit zu Beschuldigten, es wird gegen sie ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt. Für den Betroffenen kann das mit großen Nachteilen verbunden sein: Sehr leicht können menschliche oder arbeitsrechtliche Konflikte innerhalb des Betriebes entstehen. Für die Presse sind Umweltverfehlungen ein interessantes Ziel, und der Schutz des Betroffenen vor einer Herabwürdigung in der Zeitung vor rechtskräftiger Verurteilung ist in der Praxis nicht vorhanden. Es finden oftmals Betriebs- und Hausdurchsuchungen statt, mit großem Aufwand und Aufsehen bei der Konkurrenz und besonders den Auftraggebern. Ein mühsam aufgebautes Firmenimage kann binnen Kurzem zerstört werden, und es drohen für den Einzelnen und das Unternehmen erhebliche wirtschaftliche Nachteile, und zwar auch dann, wenn sich später herausstellt, dass keine Umweltstraftat oder auch nur Ordnungswidrigkeit begangen worden ist.

Im folgenden soll der typische Gang eines Strafverfahrens kurz dargestellt und einige Verhaltensmaßregeln genannt werden. Zwei Dinge seien an den Anfang gestellt:

Die nachstehenden Ratschläge können selbstverständlich nicht den Sinn haben, durch Vermittlung irgendwelcher Tricks zu Umweltstraftaten einzuladen. Das ist nicht gewollt. Es darf aber nicht vergessen werden, dass strafrechtliche Vorwürfe oftmals über Jahre erhoben und entsprechende Verfahren geführt und dann erst mit dem Ergebnis abgeschlossen werden, dass ein Tatverdacht doch nicht besteht. Darüber hinaus aber muss man sich eindeutig vor Augen führen, dass auch (und gerade) derjenige, der tatsächlich eine Straftat begangen hat, gemäß unserer Strafprozessordnung – und mehr noch entsprechend unserer Verfassung – das Recht hat, seine Interessen in einem gegen ihn gerichteten Strafverfahren so gut es geht zu vertreten. Man hat nicht die Pflicht, bei seiner eigenen Strafverfolgung quasi mitzuwirken, auch das folgt unmittelbar aus unserer Verfassung.

Die nachstehenden Verhaltensmaßregeln können jedoch in keinem Fall eine möglichst frühzeitige und umfassende Beratung durch einen Rechtsanwalt und Strafverteidiger ersetzen. Sie sollen vielmehr einen Überblick geben und die ganz grundsätzlichen Dinge klären.
1. Wird die Erstattung einer Strafanzeige nur angedroht (etwa von einer Bürgerinitiative, einem Anwohner), dann sollte die Unternehmensleitung sich einschalten und das möglichst zu verhindern suchen. Vielleicht kann durch eine schnell Wiedergutmachung eines entstandenen Schadens, die Darlegung sofortiger Abhilfe eines umweltbelastenden Zustandes, das Erläutern von technischen Einzelheiten klargemacht werden, dass es einer Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden nicht bedarf. Diese Gespräche sollten innerhalb des Unternehmens von Mitarbeitern geführt werden, die möglichst gerade nicht selbst verantwortlich sein können für die beanstandete Umweltverfehlung.

2. Schalten sich Polizei und Strafverfolgungsbehörden ein, wird das Unternehmen etwa zur Auskunft aufgefordert, so ist nur ein Weg richtig: die sofortige Hinzuziehung eines externen Rechtsanwaltes, der Kontakt mit den Strafverfolgungsbehörden aufnimmt und um das Zurückstellen des Auskunftsbegehrens bis zur Akteneinsicht ersucht. Das betroffene Unternehmen oder der Beschuldigte selbst erhalten persönlich keine Akteneinsicht, auch nicht über die eigene Rechtsabteilung. Dieses eminent wichtige Recht auf Einsichtnahme in die Ermittlungsakten kann wirksam nur durch einen beauftragten Rechtsanwalt wahrgenommen werden.

3. Bestehen Polizei oder Staatsanwaltschaft auf sofortiger Beantwortung der Auskunftsersuche durch das Unternehmen vor Akteneinsicht, dann sollte auf eine schriftliche Anfrage der offenen Punkte und deren schriftliche Beantwortung hingewirkt werden, nach Beratung mit dem Strafverteidiger.

4. Werden polizeiliche oder staatsanwaltschaftliche Vernehmungen durchgeführt, so halte man sich eindringlich vor Augen:

Wird ein Mitarbeiter als Beschuldigter vernommen, so ist in der ganz überwiegenden Anzahl der Fälle irreparabel falsch, auf die Beschuldigungen mit einer Aussage vor Akteneinsicht zu reagieren. Richtig ist nur, dass jeder Beschuldigte einen Rechtsanwalt seines Vertrauens als Strafverteidiger beauftragt, dieser Akteneinsicht beantragt und bis dahin und einer Erörterung der zweckmäßigen Verteidigungsstrategie keine Angaben gegenüber den Strafverfolgungsbehörden gemacht werden. Es besteht keine Pflicht zur Aussage für den Beschuldigten, weder gegenüber der Polizei noch der Staatsanwaltschaft, noch einem Gericht.
Leider wird gegen diesen Grundsatz oftmals verstoßen. Beschuldigte werden vernommen und sagen in aller Regel zu ihren eigenen Lasten aus, auch wenn sie meinen, genau das Richtige und für sie Zweckmäßige gesagt zu haben. Der persönlich betroffene eines Strafverfahrens (und sei er auch selbst gelernter Jurist oder auf dem Gebiet des Umweltrechts ausgewiesener Experte) kann in der Regel die Entscheidung nicht treffen, welche Verteidigungslinie für ihn günstig ist.

Sollten Mitarbeiter als Zeugen vernommen werden, so gilt: Der Zeuge hat grundsätzlich eine Aussagepflicht und muss uneingeschränkt die Wahrheit sagen.

In einem Unternehmen aber können gerade bei Umweltverstößen mehrere Personen verantwortlich sein, und zwar auf den verschiedensten Hierarchieebenen.

Wer heute als Zeuge vernommen wird, kann morgen und insbesondere auch durch eine wahrheitsgemäße Aussage ohne weiteres in die Rolle eines Beschuldigten und späteren Angeklagten rutschen. Die als Zeuge niedergelegten Angaben bleiben dann verwertbar.

Das sollte jedem Zeugen vor einer Vernehmung zu äußerster Vorsicht veranlassen: Besteht auch nur der geringste Anlass zu der Befürchtung, dass die wahrheitsgemäße Beantwortung von Fragen die Gefahr einer eigenen Strafverfolgung nach sich zieht, so können diese Angaben verweigert werden. Jeder Zeuge hat darüber hinaus das Recht, wegen dieser Gefährlichkeit und Unklarheit bei allen Vernehmungen einen Rechtsanwalt seines Vertrauens als Beistand hinzuziehen. Das kann auch – insbesondere in Eilfällen – der als Rechtsanwalt zugelassene Justitiar seines Arbeitgebers sein.(17)

Polizei und Staatsanwaltschaft sollten auch bei einer Bitte um Vernehmung immer zur Klarstellung gedrängt werden, ob man als Zeuge oder Beschuldigter angesehen wird. Im letzteren Falle entfällt eine Aussagepflicht von vornherein. Bei einer zeugenschaftlichen Vernehmung muss sehr genau geprüft werden, ob die Gefahr der Selbstbelastung besteht.

5. Bei staatsanwaltschaftlichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeaktionen gilt folgendes:

Ruhe bewahren! Schnellstmöglich ist ein externer Rechtsanwalt hinzuziehen. Verhindern lassen sich Durchsuchungen nicht, aber durch größtmögliche Ruhe und Gelassenheit können negative Auswirkungen für den Betrieb und den Einzelnen etwas abgemildert werden. Zeugen- und Beschuldigtenvernehmungen während einer Beschlagnahmeaktion sind abzulehnen. Im Betrieb sollte vielmehr eine Ansprechstelle (Rechtsabteilung oder Unternehmensleitung) von vornherein festgelegt sein. Dort kann dann abgeklärt werden, welche Unterlagen verlangt und herausgegeben werden.

Werden Firmenunterlagen beschlagnahmt, sollte von vornherein auf eine genaue Auflistung durch die Polizeibeamten gedrungen werden. Bei wichtigen Unterlagen kann eventuell durch sofortiges Kopieren verhindert werden, dass die Unterlagen im Betrieb fehlen, man muss nämlich davon ausgehen, dass diese nicht sofort zurückgegeben werden, sondern monate- und manchmal jahrelang bei der Staatsanwaltschaft als Beweismittel verbleiben.

Durchsuchungen und Beschlagnahmeaktionen müssen geduldet werden, zu einer aktiven Mithilfe jedoch ist niemand verpflichtet. Äußerst vorsichtig sollte man auch damit sein, bei sogenannten informatorischen Gesprächen mit den Polizeibeamten vorschnell Angaben zu machen. Auch hierzu besteht keine Verpflichtung, und es ist davon auszugehen, dass sämtliche Angaben mindestens per Gesprächsvermerk von den Polizeibeamten festgehalten werden. In einem späteren Verfahren können dann die Beamten als Zeugen über die Gesprächsinhalte vernommen werden.

6. Bei Fortgang des Ermittlungsverfahrens muss dann mit dem Strafverteidiger abgeklärt werden, welches Verfahrensziel realistisch zu erreichen ist. Möglich sind (von der für den Betroffenen günstigsten zur ungünstigsten Alternative):

– Verfahrenseinstellung mangels Tatverdacht bereits im Ermittlungsverfahren (§ 170 Abs. 2 StPO);

– Einstellung wegen geringer Schuld (§ 153 StPO);

– Einstellung gegen Erfüllung von Auflagen, etwa kurzfristiges Abstellen eines umweltbelastenden Zustandes durch technische Änderungen;

– Wiedergutmachung entstandenen Schadens, Zahlung einer Geldbuße (§ 153 a StPO);

– Erlass eines (schriftlichen) Strafbefehls auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das örtliche Amtsgericht.

Mit dem Verteidiger muss geklärt werden, durch welche eigenen Aktivitäten (Aussage zur Sache, entlastende Beweiserhebungen insbesondere Sachverständigengutachten, eigene Ermittlungen etc.) ein noch realistisches Verfahrensziel zur Beendigung erreicht werden kann.

7. Ist eine Anklageerhebung dagegen nicht zu vermeiden, so muss mit dem Verteidiger der weitere Gang abgesprochen werden. Regelmäßig wird der strafrechtliche Vorwurf in einer öffentlichen Hauptverhandlung vor dem Amts- oder Landgericht geklärt.
Gegen Urteile des Amtsgerichtes ist Berufung, gegen Urteile des Landgerichtes nur noch Revision möglich.

8. Als für jeden Verfahrensabschnitt in gleicher Weise wichtig seien nochmals zwei Dinge herausgestellt, die für eine wirksame Verteidigung des Betroffenen unerlässlich sind:

– Je früher eine Verteidigung einsetzt, desto effektiver vermag sie den Betroffenen zu schützen.
– Für die Dauer des Strafverfahrens muss der Beschuldigte akzeptieren, dass es Sache seiner Verteidigung bleiben muss, die Entscheidungen darüber zu fällen, wann und wie Entlastendes vorgebracht wird. Gerade Entscheidungsträgern der Wirtschaft, die in ihrem Fachbereich selbst Führungspositionen einnehmen, die eher gewohnt sind, Anweisungen zu geben als sie entgegenzunehmen, fällt diese Bereitschaft manchmal schwer. Das aber ist sicherlich für den Betroffenen nicht günstig, da er die Besonderheiten eines Strafverfahrens im Regelfall nicht kennt oder er wegen der persönlichen Belastung die Gesamtlage nicht objektiv genug einschätzen kann.

1 Schönke/Schröder-Cramer/Heine: Strafgesetzbuch, 26. Aufl., München 2001, § 324 Rz. 4; Tröndle, H./Fischer, T.: Strafgesetzbuch, 50. Aufl., München 2001, § 324 Rz. 2-4.
2 Michalke, R.: Umweltstrafsachen, 2. Aufl., Heidelberg 2000, Rz. 14.
3 Tröndle, H./Fischer, T.: Strafgesetzbuch, 50. Aufl. München 2001, § 324 a Rz. 10.
4 OLG Celle, in: Neue Zeitschrift für Strafrecht – Rechtsprechungsreport (NStZ-RR), München 1998, S. 208.
5 Tröndle, H./Fischer, T.: Strafgesetzbuch, 50. Aufl. München 2001, § 325 Rz. 4.
6 Tröndle, H./Fischer, T.: Strafgesetzbuch, 50. Aufl. München 2001, § 325 Rz. 6.
7 Tröndle, H./Fischer, T.: Strafgesetzbuch, 50. Aufl. München 2001, § 325 Rz. 11.
8 vgl. Tröndle, H./Fischer, T.: Strafgesetzbuch, 50. Aufl. München 2001, § 325 Rz. 16.
9 Kloepfer/Vierhaus, Umweltstrafrecht, München 1995, Rz. 128.
10 So bereits OVG Münster, in: Zeitschrift für Wasserrecht, Köln 1983, S. 117.
11 BGH, in: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), München 1994, S. 2161; Bay.OLG München, in: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Köln 1991, S. 77.
12 Tröndle, H./Fischer, T.: Strafgesetzbuch, 50. Aufl. München 2001, § 326 Rz. 2 b. 13 AG Lübeck, in: NJW, München 1991, S. 1125.
14 o.V., in: WISTRA, Heidelberg 1991, S. 74.
15 BGH, in: Strafverteidiger (StV) 1990, S. 446.
16 BGH, in: Strafverteidiger (StV) 1995, S. 135.
17 so ausdrücklich Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17.04.2000, AZ 1 BvR 1331/99.