abgedruckt in der Zeitschrift „Praxis Steuerstrafrecht“, Heft 9 / 2003, Seite 212 sowie in der Online-Strafrechtzeitschrift „HRR-Strafrecht“, Heft 11 / 2003, Seite 236.


Die Unsinnigkeit von Strafzumessungstabellen

Am Ende des Strafverfahrens steht bei Schuldnachweis die Verhängung einer Strafe. Diese kann in Steuerstrafverfahren von einer Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 57 StGB) bis zu einer Haftstrafe von zehn Jahren (etwa nach § 370a AO), bei Aburteilung mehrerer Steuerstraftaten sogar bis zu 15 Jahren (§ 54 Abs. 2 S. 2 StGB) betragen. Verurteilt wird nicht eine abstrakte Tat, sondern der Steuerpflichtige. Auf dessen Einwirkung als Täter kommt es an, eben auf einen angemessenen Ausgleich zwischen Schuld und Sühne.

Im Steuerstrafrecht scheinen diese allgemeinen Grundsätze jedoch nicht immer zu gelten: In der Praxis gerade bei den kleineren und mittleren Fällen spielen „Strafzumessungstabellen“, auch „Strafmaßtabellen“ oder „Straftaxen“ genannt, eine nicht unerhebliche Rolle (vgl. PStR 01, 18). Der Beitrag untersucht kritisch, ob diese Praxis zulässig ist

1. Strafzumessungsgrundsätze bei Steuerstraftaten

Die Abgabenordnung enthält neben den Strafrahmen der einzelnen Straf- und Ordnungswidrigkeitentatbestände keine besonderen Strafzumessungsregeln. § 369 Abs. 2 AO 1977 verweist vielmehr auf die allgemeinen Gesetze über das Strafrecht.

Bestimmende Norm für die Strafzumessung ist § 46 StGB. Die Vorschrift bestimmt, dass die Schuld des Täters Grundlage für die Zumessung der Strafe sein muss und die Wirkungen auf dessen künftiges Leben zu berücksichtigen sind. In Absatz 2 werden eine stattliche Anzahl von Faktoren aufgezählt, die für die Strafzumessung bedeutsam sind (etwa Beweggründe und Ziele des Täters, Gesinnung, Maß der Pflichtwidrigkeit, Vorleben und Nachtatverhalten, nicht zuletzt das Bemühen um Schadenwiedergutmachung).

Zusätzlich können Umstände die Strafzumessung beeinflussen, die mit der Schuld des Täters und dessen Verhalten überhaupt nichts zu tun haben. Zu denken ist etwa an die Fälle der Tatprovokation durch einen sogenannten V-Mann oder einen verdeckten Ermittler der Polizei (vgl. BGHSt 45, S. 321), die durchaus auch im Steuerstrafrecht etwa in Fällen des gewerbsmäßigen Schmuggels oder der Steuerhehlerei, §§ 373, 374 AO, „Tabak und Alkohol“ eine Rolle spielen.

Schließlich misst die Rechtsprechung in den letzten Jahren der Dauer des Strafverfahrens, den damit verbundenen Einwirkungen und einer möglichen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK) deutliches, zum Teil ausschlaggebendes Gewicht bei (anschaulich BVerfG PStR 03, 79; Abruf-Nr. 030557).

Praxishinweis: Anhand der Rechtsprechung und Literatur ließe sich die Liste der im Einzelfall zu berücksichtigenden Strafzumessungserwägungen beliebig verlängern. Diese Betrachtung zeigt eines: Die Bemessung einer Strafe für einen Angeklagten vor Gericht muss sich am Einzelfall ausrichten und ist von vielen verschiedenen Faktoren abhängig.

Nur ein einziger dieser vielen Faktoren stellt die Höhe des entstandenen Schadens dar – wobei bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass die Höhe eines eingetretenen Steuerschadens einerseits und das vom Täter erstrebte Maß der eigenen, direkten oder indirekten Bereicherung oder sonstigen Begünstigung andererseits extrem weit auseinanderfallen können, so dass sich die Höhe des Steuerschadens als Maß für Strafe als ungeeignet erweist. Zu denken ist etwa an die Fälle des Einfuhrschmuggels unverzollter Zigaretten, bei denen ein untergeordneter Helfer wenige 100 EUR Lohn erhält für das Mithelfen bei der Entladung eines Lkw. Das Maß seiner persönlichen Schuld hat in diesem Fall recht wenig zu tun mit der Höhe des insgesamt verursachten Steuerschadens.

Diese, nur kurz skizzierten Grundsätze der Strafzumessung gelten in gleicher Weise für das Strafurteil nach Hauptverhandlung wie für den Verfahrensabschluss durch Strafbefehl nach § 407 StPO. Mittelbar sollen die Grundsätze ebenso für die Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO (vgl. Ziff. 149 Abs. 3 AStBV) gelten.

2. Strafzumessung in der Praxis der Strafsachenstellen

Diese Grundsätze der Strafzumessung anhand der bestimmenden Umstände des Einzelfalles scheinen im Steuerstrafverfahren bei den „Alltagsfällen“ nicht uneingeschränkt zu gelten. Fälle geringerer und mittlerer Kriminalität werden von der Finanzbehörde (§ 386 Abs. 1 AO) bearbeitet, bis hin zum Strafbefehlsantrag (§ 400 AO). Der faktische Anfang des Steuerstrafverfahrens liegt ohnehin in der überwiegenden Anzahl der Fälle im Besteuerungsverfahren, etwa anlässlich einer Betriebsprüfung oder der Bearbeitung von Kontrollmaterial.

Originär tätig sind zunächst die Finanzbeamten und auf Seiten des Steuerpflichtigen dessen steuerlicher Berater. Insgesamt steht die steuerliche Erledigung des Sachverhaltes an erster Stelle, zumal sich diese Erledigung und die sich daraus ergebenden Mehrsteuern für den Betroffenen wirtschaftlich im Regelfall erheblich bedeutungsvoller auswirken als die Festsetzung einer Strafe. Darüber hinaus denken und handeln Betriebsprüfer und Steuerfahnder entsprechend ihrer Ausbildung und ihren Erfahrungen eher fiskalisch als in strafrechtlichen Bahnen. Gleiches gilt auf Seiten des Betroffenen für seinen Steuerberater. Fragt dieser nach Einleitung des Steuerstrafverfahrens (etwa bei laufender Betriebsprüfung oder Fahndungsprüfung) nach den möglichen strafrechtlichen Folgen, so wird ihm nicht selten bedeutet, es müssten zunächst die steuerlichen Grundlagen ausermittelt bzw. im Rahmen einer tatsächlichen Verständigung festgestellt werden, bevor eine Aussage über eine mögliche Strafsanktion und die Erledigung des Strafverfahrens getroffen werden könne. Nicht selten heißt es einfach auch, dass (je nach Bundesland) hierfür die StraBu bzw. BuStraStelle zuständig sei, nicht aber die Betriebsprüfer bzw. Steuerfahnder selbst.

Ist diese Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen abgeschlossen oder drängt der Berater – was allein richtig ist! – auf eine einverständliche Erledigung insgesamt unter Einbeziehung auch eines Abschlusses des Strafverfahrens, so wird ihm in vielen Fällen mit gewisser Bestimmtheit bedeutet: Bei der im konkreten Fall festgestellten Steuerverkürzung von X Euro „ist daraus nach Tabelle eine Geldstrafe von (beispielsweise) 180 Tagessätzen zu berechnen.“ Anhand der geschätzten, momentanen Einkommens- und Vermögenssituation schätze man die Tagessatzhöhe auf 60 EUR, so dass sich eine Geldstrafe von 180 x 60 = 10.800 EUR ergebe.

Für den Berater und Verteidiger des Betroffenen hat es in dieser Situation nicht selten den Anschein, als sei ihm hier ein gesetzlicher Taxwert mitgeteilt worden, wie etwa die zu zahlende Grundsteuer im Verhältnis zum Wert des veräußerten Grundstücks. Fragt er nach der Rechtsgrundlage, so heißt es regelmäßig, dass „die Tabelle hier bei uns gilt“. Fragt er weiter, so wird ebenso auf die Unverbindlichkeit hingewiesen wie auf die Tatsache, dass sich die FinVerw bei Beantragung eines Strafbefehls gleichwohl hieran hält und der Strafrichter den Antrag im Regelfall ohne Rückfrage und eigene Überlegungen unterzeichnet. Weist der Berater ferner auf einzelne, unter Tz. 1 skizzierte Strafzumessungserwägungen zu Gunsten des Betroffenen hin – etwa die Tatsache, dass dieser keine eigene Bereicherung, sondern das wirtschaftliche Überleben eines in fremder Hand befindlichen Betriebes erstrebt hatte -, so wird ihm nicht selten ein zuweilen größerer oder geringerer prozentualer Abschlag auf die zunächst genannte Tagessatzanzahl gewährt. Versucht der Berater daraufhin weitere Aspekte zu Gunsten des Steuerpflichtigen zu Gehör zu bringen, heißt es mancherorts, dass ein weiteres Herunterhandeln nicht zulässig sei, Tabelle sei eben Tabelle, man befinde sich schließlich nicht auf dem Basar.

3. Strafmaßtabellenwerke

Was sind das aber für Tabellen, die in der Praxis (angeblich) so amtlich anzuwenden sind und bei denen es nur noch „Zu- und Abschläge“ geben soll? In einem Gesetz kann man sie natürlich nicht finden – wie unter Ziff. 1 dargestellt, steht in der Grundnorm des § 46 StGB das genaue Gegenteil, nämlich das Gebot der Bemessung von Kriminalstrafe in jedem Einzelfall neu unter Berücksichtigung aller bestimmenden Faktoren, namentlich solche in der Person des Täters.

In den AStBV (Steuer) findet man sie ebenfalls nicht. Zwar befassen sich die Ziffern 147 bis 152 detailliert mit der Strafzumessung. Ziff. 149 Abs. 1 verweist hier zunächst ausdrücklich auf § 46 Abs. 1 StGB als Strafzumessungsgrundlage und bestimmt erst danach, dass sich dieses Maß der Schuld bei der Steuerhinterziehung „insbesondere auch aus der Höhe der schuldhaft verkürzten Steuern“ ergibt. Eine irgendwie geartete kalkulatorische Richtlinie oder gar eine Tabelle im eigentlichen Sinn findet sich in den AStBV aber gerade nicht. Im Gegenteil stellt Ziff. 150 – ebenso wie § 46 StGB ausdrücklich nicht abschließend – ein vielfältiges Bündel an besonderen Strafzumessungsgründen dar, die im Einzelfall strafmildernd oder strafschärfend zu berücksichtigen sein sollen.

Damit ist zunächst festzuhalten, dass es eine bundeseinheitliche Strafmaßtabelle als Verwaltungsvorschrift ebenfalls nicht gibt. Von den Praktikern der StraBu-Stellen mag das als völlig selbstverständlich hingenommen werden – der Strafrechtsdogmatiker aber wird sich darüber zu Recht wundern, weil es doch eigentlich um die Anwendung von bundeseinheitlich geltenden Strafgesetzen geht.

Die diversen, tatsächlich existierenden Regelwerke sind nämlich noch nicht einmal ländereinheitlich, teilweise gehen die unterschiedlichen Vorstellungen über gerechte „Tabellenwerte“ noch in die einzelnen Oberfinanzdirektionen hinein. Als „Urvater“ von tabellarischen Zusammenstellungen dürfte die sogenannte „Leise-Tabelle“ anzusehen sein (Dietz in Rolletschke/Kemper [vormals Leise/Dietz/Cratz , Steuerverfehlungen, Stand 12/02, Rz. 64a). Innerhalb der FinVerw entstanden in frühen Zeiten mehr und mehr unterschiedliche Regelwerke, die größtenteils unveröffentlicht blieben und deshalb unter den Beratern nicht umsonst mit dem „Schleier des Geheimnisvollen“ (so Meine, Die Strafzumessung bei der Steuerhinterziehung 1990, Rz. 121) bezeichnet worden waren. In PStR 01, 18, findet sich eine Übersicht über die Strafmaßtabellen für Steuerhinterziehung in allen OFD-Bezirken (übernommen z.B. Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 3. Aufl. 02, Rz. 1534 ff.).

Betrachtet man sich diese Tabellenwerke genauer, so ergibt sich die absolute Beliebigkeit der Zahlen schon aus sich selbst heraus:

Eine Hinterziehung von 5.000 EUR im Zuständigkeitsbereich des FA Wuppertal beispielsweise soll dort „nach Tabelle“ mit 25 Tagessätzen geahndet werden, während in Hamburg mehr als das Dreifache dieses Betrages für angemessen angesehen wird, nämlich 80 Tagessätze. Wohnt der Steuerpflichtige in Berlin, so werden 60 Tagessätze fällig, wohingegen in Chemnitz und Karlsruhe mit 30 Tagessätzen nur die Hälfte dieses, schon gegenüber der Tatbegehung in Hamburg reduzierten Wertes fällig werden soll. Eine Steuerhinterziehung mit Schaden von 25.000 EUR soll in Stuttgart eine Tagessatzanzahl von 120 auslösen, in Berlin mit 300 Tagessätzen das 2 ½-fache dieses Wertes, in Düsseldorf 200 Tagessätze, dagegen im benachbarten Wuppertal nur noch 125.

Die Reihe der gegriffenen Zahlen und willkürlich anmutenden Werte ließe sich beliebig fortsetzen. Es ist unerfindlich, wie manche Literaturstimmen bei diesen Zahlen von „gewissen Mittelwerten“ (Dietz a.a.O.) der Finanzbehörden sprechen. Genau die gibt es nicht, wenn die Abweichungen teilweise 300 Prozent betragen und bei praktisch allen Werten mindestens 200 Prozent, verteilt über das gesamte Bundesgebiet. Allein anhand dieser Zahlen widerlegt sich auch das oftmals zur Verteidigung der einzelnen Tabellen gebrauchte Argument, dass die Werte dort ja nur den Einstieg in den Akt der Strafzumessung bedeuten könnten und danach die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen seien: Wie viele Strafmilderungsgründe müssen denn wohl bei einem Hinterziehungsbetrag von 25.000 EUR in Berlin und einem Eingangswert von 300 Tagessätzen vorliegen, um noch auf die im „Normalfall“ angemessenen 125 in Wuppertal kommen zu können? Verträgt nicht der Stuttgarter Steuerhinterzieher bei demselben Verkürzungsbetrag und dort für angemessen erachteten 120 Tagessätzen einiges an Strafverschärfungsgründen, bevor zu seinen Lasten 250 Tagessätze festgesetzt werden, die er in Hamburg schon als „Normal-Tabellenfall“ aufbringen müsste?

Fehlschlagen müssen auch alle unternommenen Versuche, die Tabellenwerte wenigstens bundeseinheitlich auszurichten. Hierzu begnügen sich die Autoren teilweise (vgl. Schäfer, Praxis der Strafzumessung, 3. Aufl. 01, Rz. 1048) damit, die jeweiligen Mindest- und Höchstbeträge zu nennen (verkürzter Betrag: 25.000 EUR, Zahl der Tagessätze: 120 bis 300). Andere scheinen eher zu resignieren und sich bei dem Vorschlag eines bundeseinheitlichen Zahlenwerkes am unteren Durchschnitt der (insgesamt momentan wohl 16!) Einzeltabellen zu orientieren (so beispielsweise Joecks in StraFo 97, 2).

Die Willkürlichkeit der Tabellenanwendungen zeigt sich weiterhin, wenn die einzelnen Zu- und Abschläge diskutiert werden. So wurden und werden Bedenken dagegen geäußert, höhere Verkürzungsbeiträge degressiv und damit milder zu bemessen (vgl. Niederschrift über die Arbeitstagung der Steuerfahndungsreferenten der Nord- und Westdeutschen Oberfinanzdirektionen vom 23. bis 25.4.90: „Gegen diese Praxis, hohe Verkürzungsbeiträge milder zu beurteilen, bestehen Bedenken“). Teilweise wird vertreten, dass die Verkürzung von Lohn- und Umsatzsteuern als „Fremdgelder“ mit einer Erhöhung der Tagessatzanzahl zu bedenken ist (Dietz a.a.O. Rz. 64a am Ende), während andere eine Differenzierung ablehnen (Birmanns in DStR 1981, S. 647).

4. Fazit und Praxishinweis

Alle diese Reparaturversuche müssen zum Scheitern verurteilt sein. Strafmaßtabellen sind vielmehr insgesamt als unzulässig anzusehen, sie sind dem Strafzumessungsrecht wesensfremd.

Hinzu treten förmliche Bedenken, dass die Befugnis der einzelnen OFD zur Erteilung fachaufsichtlicher Weisungen gegenüber der BuStra- bzw. StraBu-Stelle grundsätzlich zu bezweifeln ist, da sie nur mit der FinVerw beauftragt ist, die BuStra- und StraBu-Stellen im Rahmen ihrer Aufgabenzuweisung nach § 386 AO aber als Strafverfolger tätig sind und den Weisungen der Generalstaatsanwaltschaft unterliegen (ausführlich hierzu Eschenbach, DStZ 02, S. 4).

Die Strafzumessung anhand von Tabellenwerten oder auch nur hieran orientiert verstößt vielmehr gegen § 46 StGB als der Grundnorm der Strafzumessung. Örtliche Tabellen mit Abweichungen bis zu 300 Prozent ohne jeden sachlichen Grund führen sich selbst ad absurdum. Auch ansonsten gaukeln diese Aufstellungen dem Unerfahrenen nur eine Sicherheit bei der Zumessung der gerechten Strafe vor, die es im Einzelfall auch bei der Steuerhinterziehung anhand einer Tabelle gerade nicht geben kann.

Der von Birmanns (DStR 81, 649) bereits im Jahr 1981 getroffenen Feststellung ist heute noch ohne Einschränkung zuzustimmen: Die Verwendung einer Tabelle oder gar mehrerer „Ortstabellen“ auch nur als Leitlinie, die sich an der Höhe der hinterzogenen Steuer orientiert, ist mit Entschiedenheit abzulehnen. Dem Verteidiger in Steuerstrafsachen obliegt es vielmehr, die für den Betroffenen sprechenden Strafzumessungstatsachen herauszuarbeiten und sich gegen die Anwendung jeder Schablone bei der Strafzumessung zu wehren. Erst recht darf sich der Berater bei einer Annäherung über eine einverständliche Erledigung des Steuerstrafverfahrens nicht eine Amtlichkeit und Verbindlichkeit der Tabellen-Einzelwerke entgegenhalten lassen, die es nicht geben kann.