Nachstehend veröffentlichen wir eine soeben versendete E-Mail von uns an eine Tageszeitung in Westfalen. Dort wurde in einem Artikel heute kritisiert, dass ein Steuerrechtprofessor aus Münster angeblich Gefälligkeitsgutachten für Cum/Ex-Anleger bzw. deren Banken erstattet haben soll.

Was uns dabei so ärgert:

Die deutsche Steuerrechtspolitik schafft in 2001 eine für sie äußerst ungünstige Steuerrechtslage mit der Möglichkeit doppelter Anrechnung von nur einmal gezahlter Kapitalertragsteuer. Sie wird noch im Jahr des Inkrafttretens vom Bankenverband (!) vor den massiven Auswirkungen gewarnt – und braucht mehr als zehn Jahre, bis erst zum 1.1.2012 die Rechtslage geändert und die doppelte Anrechnung verhindert wird.

Seither werden Banken und Anleger zunehmend kriminalisiert, weil es ja hanebüchene und Milliardenschaden verursachende Politikversäumnisse nicht gegeben haben darf. Man ist vielmehr betrogen worden. Dafür kann man ja nichts.

Ingo Minoggio

 

Betreff: Artikel von heute, 3. August 2017: „Gut bezahlte Gutachten…“ betreffend Cum/Ex-Geschäfte und Rechtsgutachten Professor E.

Sehr geehrte Frau V,

ich bin relativ sicher, dass Ihr Artikel heute die Sache nicht trifft.

1.

Dass ein Professor für Steuerrecht Rechtsgutachten zu Stundensätzen von 500-600 € Stundenhonorar in einer wirtschaftlich äußerst bedeutungsvollen Angelegenheit erstellt, stellt eine Normalität dar. Es ist unzulässig, allein hieraus auf Gefälligkeitscharakter zu schließen, ohne den Inhalt zu beurteilen. Steuerrechtswissenschaftliche Fachzeitschriften prüfen im Übrigen selbst sehr kritisch, bevor sie Beiträge veröffentlichen. Eine Honorierung von Fachbeiträgen von dritter Seite sollte allerdings offengelegt werden, insoweit gebe ich Ihrer Kritik recht. Über den wissenschaftlichen Inhalt des Fachbeitrages aber besagt diese Honorierung nichts. Die Finanzverwaltung lässt im Übrigen durch ihre Angehörigen in ganz ähnlicher Weise gezielt in Fachzeitschriften veröffentlichen.

2.

Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit früherer Cum/Ex-Geschäfte sollte sehr zu denken geben, dass der überaus renommierte Professor für Steuerrecht Uni Bochum R. S.  – dessen wissenschaftliche Unabhängigkeit unseres Wissens von praktisch allen Seiten bestätigt wurde und wird –  gemeinsam mit Professor Dr. M. K. (mittlerweile an der WWU Münster tätig und nebenamtlich als Finanzrichter beim Finanzgericht M.) in einer ausführlichen Veröffentlichung in „der“ steuerrechtswissenschaftlichen Zeitschrift im Jahr 2013 den Standpunkt vertreten hat und unseres Wissens bis heute vertritt, dass der mehrfache Abzug der Kapitalertragsteuer in den jetzt diskutierten Fällen sowohl steuerrechtlich als auch steuerstrafrechtlich vollständig rechtmäßig gewesen ist (DStR 2013, 1757 und 1814).

Dieser Veröffentlichung hat kein geringerer als der amtierende Präsident des Bundesfinanzhofs  – also der oberste Steuerrichter in Deutschland –  im Jahr 2014 in einer eigenen, steuerrechtswissenschaftlichen Veröffentlichung ausdrücklich zugestimmt (Die Steuerberatung 2014, 97).

Um „Tricks“ in einem abfälligen Sinn ging und geht es daher nie, sondern um eine Steuerrechtslage.

3.

Was mich so ärgert und wieso ich Ihnen diese E-Mail schreibe:

Die Unternehmenssteuerreform als Basis der doppelten Abzugsfähigkeit von Kapitalertragsteuer ist am 1.1.2002 in Kraft getreten. Bereits elf Monate später hatte der Bundesverband deutscher Banken an das Bundesfinanzministerium einen „Brandbrief“ gesendet, in dem in aller Deutlichkeit auf das durch die Gesetzesänderung neu aufgetretene Problem der doppelten Steuerbescheinigungen bei Leerverkäufen hingewiesen wurde.

In der Folgezeit haben dann Banken die später beanstandeten Geschäftsmodelle aufgelegt und sie größeren Anlegern empfohlen. Das Bundesfinanzministerium hat dagegen trotz dieser ausdrücklichen Warnung über Jahre nichts getan, also keine Gesetzesänderung eingebracht.

Erst vier Jahre später im Herbst 2006 wurde das Jahressteuergesetz 2007 vorgelegt. Dort schildert das BMF die problematische Rechtslage der Vergangenheit und führt  – allerdings nur für inländische Banken – eine zukünftige Abführungspflicht auch für Leerverkäufe ein. Sie finden im Entwurf auch die Rechtsauffassung, dass selbst der Gesetzesentwurf davon ausgeht, dass bislang die doppelte Anrechnung der Kapitalertragsteuer rechtmäßig gewesen ist.

Die Politik hat damit eine von ihr selbst geschaffene Gesetzeslücke, von der sie noch im Jahr des Inkrafttretens wusste, erst vier Jahre später und nur zur Hälfte geschlossen.

Im Jahr 2009 hat es weitere Warnungen an das BMF gegeben, dass die doppelte Anrechnung von Kapitalertragsteuer für ausländische Banken immer noch möglich geblieben ist und weiterhin Steuerausfälle in Milliardenhöhe (wörtlich wurde dem BMF das geschrieben!) drohen.

Erst mit Inkrafttreten einer weiteren Gesetzesänderung wiederum Jahre später zum 1.1.2012 hat die Politik die doppelte Anrechnung der Kapitalertragsteuer endgültig beseitigt, was man neun Jahre früher hätte tun können und müssen, spätestens nachdem man vom Bankenverband (!) auf die für den Fiskus ungünstig geschaffene Rechtslage ausdrücklich aufmerksam gemacht worden war.

4.

Diese Fakten sind den damit Beschäftigten seit Jahren bekannt, sie liegen allesamt schriftlich vor. Im Jahr 2013 hat die Parteipolitik dann das Thema aufgegriffen – und seither wird zunehmend das Bild gezeichnet, als hätte eine Horde steuerrechtsbetrügerischer Banken mit steuerrechtsbetrügerischen Anlegern den Staat vorsätzlich und kriminell um Milliarden gebracht.

Denn wenn man betrogen wurde, muss man sich ja selbst keine Versäumnisse vorwerfen. Man ist ja Opfer gewesen.

5.

Wir selbst haben mit den unter Z. 1 und 2 genannten Steuerrechtswissenschaftlern oder mit dem von Ihnen genannten Professor E. weder privat noch beruflich etwas zu tun, ich kenne keinen der Herren persönlich. Wir vertreten hier lediglich ein Unternehmen, das von 2007-2008 auf Anraten von Großbanken Cum/Ex-Geschäfte abgeschlossen hatte, deshalb die Einarbeitung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Ingo Minoggio