Nachdem sich die OECD Mitgliedstaaten im Jahr 2014 geeinigt hatten, ist die nationale Umsetzung bei uns und in den früher für manchen Steuerbürger wichtigsten „Partnerstaaten“ jetzt abgeschlossen.

Wer meldet wann?

Alle EU-Staaten mit Ausnahme von Österreich melden erstmals zum 30.9.2017 die Finanzdaten des Geschäftsjahres 2016. Ebenso meldet Liechtenstein erstmals zum 30.9.2017 in gleicher Weise. Nur Österreich und die Schweiz melden erst zum 30.9.2018 die Finanzdaten von 2017.

Was wird gemeldet?

Personaldaten und Anschriften der Kontoinhaber bzw. bei juristischen Personen der Verantwortlichen, Steueridentifikationsnummer, Kontonummer, Kontosaldo bzw. Wert (einschließlich Barwert oder Rückkaufwert bei Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen), bei unterjähriger Auflösung der letzte Saldo; Erlöse aus Veräußerung oder Rückkauf, Gesamtbruttobetrag der Erträge bzw. Gutschriften und Auszahlungen an den Inhaber. Also alles Daten aus 2016 (bei Meldungen aus Österreich und der Schweiz entsprechend aus 2017).

Was passiert mit den nach Deutschland gemeldeten Daten?

Wie man sich denken kann: Diese gehen zunächst an das Bundeszentralamt für Steuern, von dort an die zuständigen Landesfinanzbehörden und dann an die Besteuerungsfinanzämter.

Können die deutschen Steuerbehörden im Ausland „nachfragen“, insbesondere wegen älterer Daten auch der Vorjahre?

Das Abkommen über den automatischen Austausch sieht das nicht vor. Es bleibt wegen der älteren Daten deshalb nur bei den bisherigen internationalen Vereinbarungen und Abkommen zur Rechtshilfe in Steuersachen und in Strafsachen.

Wie geht es nach der automatischen Übermittlung in Deutschland weiter für den Steuerbürger?

Das kommt auf den Einzelfall an. Sind die übermittelten Daten beim Besteuerungsfinanzamts bereits bekannt, passiert überhaupt nichts. Sind sie unbekannt, wird die Finanzverwaltung im Einzelfall entscheiden, wie mit ihnen umzugehen ist: In dem einen, als eher unbedeutend angesehenen Fall wird es vielleicht zunächst nur ein Schreiben an den Steuerpflichtigen geben „Wir haben da etwas gehört, muss vielleicht noch etwas erklärt werden?“. Passt die automatische Meldung dagegen überhaupt nicht ins bisherige Steuerbild und werden erhebliche Kapitalstände oder Erträge übermittelt, kann die sofortige Veranlassung einer Steuerfahndungsprüfung mit den von der Strafprozessordnung vorgesehenen Zwangsmitteln die Folge sein.

Fazit:

Wer noch etwas zu begradigen hat, muss sich beeilen und seinen Kopf jetzt endlich wieder aus dem Verdrängungssand ziehen. Die Selbstanzeige ist komplizierter und teurer geworden – aber sie führt immer noch in jedem Fall bei richtiger Anwendung zu vollständiger Straffreiheit. Es gibt durchaus Fälle, in denen ist sie nicht veranlasst, in anderen Konstellationen aber stellt sie den unverzichtbaren Königsweg dar.

Sachkundige Beratung ist gefragt, um die richtige Entscheidung zu treffen. Ausländische Banken können das nicht und haben bei ihren Ratschlägen Eigeninteressen zu berücksichtigen.

Ingo Minoggio, Peter Wehn