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AKTUELLES

 
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am 20.01.2012 11:10 von Minoggio

Fachangestellte für unser Büro Münster gesucht!

Als wirtschaftsstrafrechtlich ausgerichtete Anwaltskanzlei suchen wir für unseren Kanzleistandort Münster zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine freundliche und stressresistente Fachangestellte (Kenntnisse in RA-Micro, Microsoft Word, Excel) für Teil- oder Vollzeitbeschäftigung.

Bewerbungen bitte richten an: Minoggio Rechtsanwälte, RAin Bischoff, Rothenburg 34, 48143 Münster, 0251 133 226 0, bischoff@minoggio.de


am 21.11.2011 15:24 von Minoggio

Eigene Presserklärung vom 21.11.2011 zum heutigen Freispruch des LG Münster im Verfahren gegen den Geschäftsführer der Wohn- und Stadtbau GmbH

Als Verteidiger eines betroffenen Aufsichtsratsmitgliedes erklären wir:

Die von unserem Mandanten und uns von Anfang an vertretene Auffassung der völligen Beanstandungsfreiheit der unternommenen Fortbildungsreisen hat das Landgericht Münster mit diesem Urteil heute vollständig bestätigt.

Zutreffend hat das Landgericht dabei insbesondere die jüngste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni  2010 (2 BvR 2559/08) zu den Anforderungen an eine Untreuestrafbarkeit umgesetzt und festgestellt, dass die Beteiligten der Wohn- und Stadtbau GmbH insgesamt korrekt und einwandfrei gehandelt haben.

Es ist bedauerlich, dass erst das Landgericht die von erheblich zu wenig Differenzierung geprägte Sichtweise der Staatsanwaltschaft korrigieren musste. Bei einem höheren Maß an Objektivität hätte man diese Grundsätze schon neben dem seit Juni letzten Jahres veröffentlichten Urteil des Bundesverfassungsgerichts auch in gleicher Weise dem von uns bezogen auf den konkreten Fall eingeholten Rechtsgutachten Professor Dr. Rönnau aus Hamburg vom 03. April 2010 entnehmen können.

Bedauerlich und zu kritisieren ist ferner, dass unser Mandant und andere sich seit fast drei Jahren einem rufschädigenden und unberechtigten Strafverfahren ausgesetzt gesehen haben. Das sollte jetzt schnellstens ein vollständiges Ende finden. Dieses Verfahren hat auch jahrelang sozialen Schaden in der Weise verursacht, dass sich Verantwortliche anderer, im öffentlichen Interesse tätiger Stellen und Unternehmen an der Teilnahme an notwendigen Veranstaltungen gehindert sahen. Sie wollen und wollten natürlich hierbei nicht zu Unrecht kriminalisiert werden.

Sollte die Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch des Landgerichts eine Revision zum Oberlandesgericht beabsichtigen, ist jedenfalls aus Sicht der Verteidigung eine Verwerfung dieses Rechtsmittels und die Bestätigung des Freispruches vorgezeichnet.

Ingo Minoggio


am 08.11.2011 11:30 von Minoggio

Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Deutschland- Schweiz wirft seine Schatten voraus, die Beratung hierzu kann Formen annehmen!

Die Fachleute gehen davon aus, dass das Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz den Bundesrat alsbald passieren und bei uns Gesetz werden wird. Deshalb ist bereits zu diesem frühen Zeitpunkt ein Ausblick geboten:

Das Abkommen wird frühestens zum 1. Januar 2013 in Kraft treten und für die betroffenen Vermögensinhaber eine Überlegungsfrist bis zum 31.5.2013 vorsehen. Man kann dann wählen, sein Einverständnis in eine Meldung der Kontodaten nach Deutschland zu erklären oder aber vollständig anonym an der steuerlichen und strafrechtlichen (!) Abgeltung teilzunehmen. Die Abgeltungssteuer liegt dann zwischen 19 und 34 % des Vermögensbestandes und muss in jedem Einzelfall anhand einer (nur für mathematisch hochbegabte Berater nachvollziehbaren) Formel berechnet werden.

Als Faustregel mag gelten: Wer ab 2002 nur die auf das Kapital erzielten Erträge unversteuert gelassen hat, dürfte mit einer klassischen Selbstanzeige in Deutschland und ohne die Abgeltungswirkung des Abkommens finanziell erheblich besser dastehen. Bedenken muss er allerdings, dass die Steuerunehrlichkeit der deutschen Finanzbehörde bei der Selbstanzeige offenbar wird und trotz Straffreiheit negative Folgen haben kann (etwa bei Beamten: Disziplinarrechtliche Konsequenzen, Betriebsprüfungen bei Selbstständigen).

Wer dagegen auch ab 2002 noch unversteuert gelassene Einnahmen in die Schweiz transferiert hat, dürfte mit der pauschalen Abgeltung nach dem Doppelbesteuerungsabkommen nicht nur vollständige Anonymität gewahrt haben, sondern auch finanziell erheblich besser fahren als bei einer klassischen Selbstanzeige in Deutschland.

Auf unsere Anfrage hat das Schweizer Finanzdepartement mitgeteilt, dass es voraussichtlich ein Berechnungstool zur Steuerbelastung geben wird, allerdings erst im Lauf des Jahres 2012. Einen ersten Einstieg erhält man auf deren Internetseite unter www.sif.admin.ch. Neben dem vollständigen Text des Abkommens finden sich dort eine FAQ-Liste und eine kleine Sammlung von Berechnungsbeispielen.

Vorläufiges Fazit: Das DBA kann von Betroffenen mit Kontoguthaben in der Schweiz aller Voraussicht nach sehr gut dazu benutzt werden, Steuersünden der Vergangenheit zu einem akzeptablen Steuersatz bei Wahrung voller Anonymität gegenüber allen deutschen Behörden zu bereinigen. Den Gestaltungen in letzter Minute zur optimalen Abkommensausnutzung oder zu dessen Umgehung sind allerdings Grenzen gesetzt: Das DBA sieht per Stichtag 31. 10. 2010 Sperren vor für die Berücksichtigung von späteren Kapitalabflüssen (ebenso wie für Neuanlagen). Deshalb muss jeder Einzelfall hinsichtlich seiner steuerlichen und steuerstrafrechtlichen Auswirkungen mit allen möglichen Nebenfolgen im Einzelnen sehr sorgfältig beraten werden.

 

Ingo Minoggio, Peter Wehn

WEB-LINKwww.sif.admin.ch

am 20.09.2011 17:18 von Minoggio

Unser Kollege Thomas Westermann ist jetzt ebenfalls Fachanwalt für Steuerrecht

Wir gratulieren ihm sehr dazu- neben der durchgehenden beruflichen Auslastung hat er die dafür erforderlichen Lehrgänge und Prüfungen in den letzten Jahren erfolgreich hinter sich gebracht. Der Nachweis der praktischen Erfahrungen als Rechtsanwalt insbesondere im streitigen Steuerrecht, in Finanzgerichtsprozessen und im Steuerstrafverfahren fiel ihm dagegen wegen der Gesamtausrichtung unserer Kanzlei eher leicht.

Mit insgesamt je 3 Fachanwaltschaften für Strafrecht und für Steuerrecht sehen wir uns jetzt noch etwas besser aufgestellt für die Anforderungen im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht und den damit korrespondierenden Rechtsgebieten, etwa dem deliktischen oder steuerlichen Haftungsrecht.

Ingo Minoggio


am 15.07.2011 09:29 von Minoggio

Aus dem rechtskräftigen Beschluss Fürstliches Obergericht Fürstentum Liechtenstein vom 24. Mai 2011 - Aktenzeichen 14 RS.2009.150 - zur Rechtshilfe in Liechtenstein

Beruht ein ausländisches Rechtshilfeersuchen auf Informationen, die durch eine rechtswidrige Handlung beschafft worden sind, die nach Liechtensteiner Recht strafbar wäre, muss die Rechtshilfe verweigert werden.

Eine deutsche Strafverfolgungsbehörde hatte Rechtshilfe in Liechtenstein beantragt. Es ergab sich, dass dabei der notwendige Tatverdacht gegen die Beschuldigten durch eine nicht ordnungsgemäß richterlich abgesicherte Telekommunikationsüberwachungsmaßnahme begründet worden war.

Das Fürstliche Obergericht hob daraufhin die Gewährung der Rechtshilfe durch das Untergericht auf. Es stellte dabei fest, dass Rechtshilfe auch aufgrund des Europäischen Rechtshilfeabkommens in Liechtenstein dann nicht zu gewähren ist, wenn nach Liechtensteiner Recht zuvor unzulässige Erkenntnisse gewonnen und der Tatverdacht im Rechtshilfeersuchen nur hiermit begründet worden ist. In diesen Fällen stehe einer Rechtshilfegewährung Art. 8 Abs. 2 StAHG (LI) wegen Verstoßes gegen den inländischen ordre public entgegen.

Praxistipp: Die Entscheidung ist zwar nicht im Steuerstrafrecht ergangen. Ausdrücklich sprechen die Oberrichter im Beschluss jedoch vom Gebot der einheitlichen Betrachtungsweise "im Steueramts- und Strafrechtshilfebereich" und lehnen wörtlich einen "gespaltenen ordre public" ab. Darüber hinaus ist die Einhaltung des Bankgeheimnisses in Liechtenstein bekanntlich strafbewehrt. Es spricht daher vieles dafür, dass Liechtenstein auch ab 2010 Rechtshilfe bei  von Dritten angekauften Bankdaten verweigert, sofern diese  - unter Anwendung Liechtensteiner Gesetze  - unter strafbarer Verletzung des Bankgeheimnisses gewonnen worden wären.

Es lohnt daher in vergleichbaren Fällen, einen dem Betroffenen bekannt gewordenen Rechtshilfeantrag nicht widerstandslos hinzunehmen, sondern ihm auch in dem Land entgegenzutreten, das nach dem Antrag der deutschen Strafverfolgungsbehörde Rechtshilfe leisten soll.

Ingo Minoggio, Peter Wehn


am 03.05.2011 19:58 von Wehn

Eilmeldung zu unserer Meldung vom 21. März 2011: Die neue Selbstanzeigevorschrift gemäß § 371 AO ist jetzt mit Wirkung zum 28. April 2011 in Kraft getreten!

Gestern wurde das Gesetz nach Zeichnung durch den Bundespräsidenten veröffentlicht, die alte Rechtslage mit dem Bestandsschutz gilt für bereits bis einschließlich zum 28. April 2011 eingereichte Selbstanzeigen.

Mit einem Satz: Durch die Neufassung des § 371 AO zur strafbefreienden Selbstanzeige ist die Brücke zur Steuerehrlichkeit für den reuigen Steuersünder erheblich schmaler geworden, aber nicht vollständig weggefallen! Eine Kommentierung der einzelnen Regelungen finden Sie nachstehend hier unter Aktuelles in unserer Meldung vom 21. März 2011.

Zur Neufassung der Selbstanzeigevorschrift siehe auch unser aktuelles Informationsvideo rechts auf dieser Seite!

 

Peter Wehn


am 01.05.2011 16:27 von Minoggio

Zum 01. Juli 2011 beziehen wir in Münster neue Räume unter der Anschrift Rothenburg 34!

Wir ziehen im Sommer mit der Kanzlei Münster um. Ab dem 01.07.2011 werden wir  unter der Anschrift Rothenburg 34 (etwa 200 m vom alten Standort Prinzipalmarkt 22 in Richtung Aegidiimarkt, genau gegenüber dem Eingang zur Gaststätte  Mocca d´or) zu finden sein. Wir freuen uns über schöne, vor allem mehr und größere Räume, die momentan renoviert werden. Alle unsere sonstigen Kommunikationsdaten werden bleiben.

Ingo Minoggio


am 21.03.2011 15:38 von Minoggio

EILMELDUNG: Neufassung der Selbstanzeigevorschrift in § 371 AO vom Bundestag jetzt beschlossen!

Der Bundestag hat am 17. März 2011 das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz, BT- Drucksache 17/4182) beschlossen. Derzeit ist davon auszugehen, dass es in dieser oder jedenfalls ganz ähnlicher Form bereits im April 2011 in Kraft treten wird.

An der grundsätzlichen Brücke zur vollständigen Straffreiheit durch die strafbefreiende Selbstanzeige hat der Gesetzgeber dabei festgehalten (um den Preis eines "Strafzuschlages" von 5 % bei schwereren Fällen). Leider wurde die unschöne Tradition im Steuerstrafrecht fortgesetzt, gesetzeshandwerklich oberflächlich zu arbeiten.

Zu den Einzelregelungen:

§  371 Abs. 1 n.F. - Genügte bislang eine Berichtigung oder Nachholung von Angaben, um (so die mittlerweile geradezu berühmte Formulierung im alten Gesetzestext) "insoweit" Straffreiheit zu erhalten,  wird in Absatz 1 der Neufassung nunmehr eine Berichtigung oder Nachholung (so wörtlich) "zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang" verlangt. Mit dieser Formulierung wollte der Gesetzgeber erkennbar die Teilselbstanzeige ausschließen und taktisches Verhalten bei einer nur angeblichen Rückkehr zur Steuerehrlichkeit damit bestrafen, dass einer derartigen Korrektur die Wirksamkeit insgesamt versagt wird.

§  371 Abs. 2  n. F. -   Der Katalog der Versagungsgründe wird jetzt erheblich weiter gefasst. Wenn "bei einer der zur Selbstanzeige gebrachten unverjährten Steuerstraftaten" dem Täter oder seinem Vertreter vor der Berichtigung eine Prüfungsanordnung oder bereits die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist oder ein Amtsträger zur steuerlichen Prüfung bzw. zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Ordnungswidrigkeit erschienen ist, wird hierdurch die Selbstanzeige vollständig blockiert, § 371 Abs. 2 Nr. 1 n.F. Ebenso ist eine Selbstanzeige nicht mehr möglich, wenn bereits "eine der Steuerstraftaten"  vollständig oder teilweise entdeckt war und der Täter dies wusste oder damit rechnen musste, § 371 Abs. 2 Nr. 2 n.F. Bei allen Einzeltaten mit einem Steuerschaden oberhalb von 50.000,- €  muss zum Erlangen der Straffreiheit noch ein Zuschlag von 5 % auf den Steuerbetrag gezahlt werden, § 371 Abs. 2 Nr. 3 n. F. in Verbindung mit § 398a n.F. AO.

§ 24 EGAO (Übergangsregelung)-  Für alle bis zum Inkrafttreten des Gesetzes erstatteten Selbstanzeigen gilt im Übrigen das alte Recht und wird weiterhin im Umfang der berichtigten oder nachgeholten Angaben Straffreiheit erlangt.

 

Ausblick: Die größten Unsicherheiten bei Anwendung der Neufassung werden dadurch eintreten, dass der Gesetzgeber in Absatz 1 nicht nur eine Berichtigung etwa einer bislang verschwiegenen Einkunftsart verlangt oder die vollständige Rückkehr zur Steuerehrlichkeit für bestimmte Veranlagungszeiträume, sondern die Aufdeckung "aller unverjährter Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang".

Kompliziert wird es hierdurch beispielsweise, wenn Steuerarten wie etwa die Einkommensteuer betroffen sind, die durch vielfältige Sachverhalte und Einkunftsquellen beeinflusst wird. Man denke an den erfolgreichen Einzelunternehmer, der  - zu hohem Nutzen des Fiskus und für sich selbst zur Erlangung von Straffreiheit - nachträglich jahrelange Schwarzumsätze offenbart und über fünf Veranlagungszeiträume je 100.000 € Einkommenssteuer und 60.000 € Umsatzsteuer nachzahlt, zuzüglich der oben genannten 5 % Aufschläge.

Wird bei diesem danach eine Betriebsprüfung angesetzt und stellt man fest, dass er die Kfz-Versicherung für das Cabrio seiner Tochter vor vier Jahren zu Unrecht als Betriebsausgabe hat buchen lassen, wodurch der Gewinn für einen Veranlagungszeitraum um 250 € zu niedrig angesetzt wurde - so würde die Bejahung eines entsprechenden Steuerhinterziehungsvorsatzes und damit einer "Mini-"Steuerstraftat zur Folge haben, dass er auch wegen der fünf Fälle der selbst angezeigten und nachgezahlten Einkommensteuerhinterziehungen zu bestrafen ist. Seine frühere Selbstanzeige nennt man nun plötzlich nur noch Geständnis.

Es liegt auf der Hand, welches Risiko hierdurch einzukalkulieren ist, wenn bei der Selbstanzeigeberatung nicht vollständig ausgeschlossen werden kann, dass in der selben Steuerart - sei es bei anderen Einkunftsquellen oder vielleicht bereits fünf oder sechs Jahre zuvor - eine auch nur gänzlich unbedeutende steuerliche Unkorrektheit begangen worden sein kann.

Die Neuregelung der Selbstanzeigevorschrift in diesem Absatz 1 verstärkt im Übrigen eine gesetzgeberische Fehlleistung bei der Neufassung der Verjährungsvorschriften durch das Jahressteuergesetz 2009. Nach § 379 AO beträgt die strafrechtliche Verfolgungsverjährung bei den benannten besonders schweren Fällen in § 370 Abs. 3 AO nicht fünf, sondern mittlerweile zehn Jahre. Diese Ausweitung ist so unklar, dass sie jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt von der Praxis der Strafverfolgungsbehörden stillschweigend nicht oder nur ganz vereinzelt angewendet wird.

Darüber hinaus werden von vielen verschiedenen Seiten verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Verjährungsregelung insbesondere deshalb erhoben, weil die Verjährung für den sogenannten unbenannten schweren Fall der Steuerhinterziehung weiterhin fünf Jahre beträgt. Beide Fälle sollen nach der gesetzgeberischen Wertung aber gerade vom Unrechts- und Schuldgehalt gleichgestellt sein - und dann kann natürlich leicht ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip und gegen den Gleichheitssatz darin gesehen werden, dass die eine Straftat nach fünf und die andere, moralisch gleichwertige erst nach zehn Jahren verjähren soll. Diese Rechtsunsicherheiten werden jetzt natürlich durch die Bezugnahme auf noch strafrechtlich unverjährte Steuerstraftaten in §  371 Abs. 1 AO bei schweren Fällen auch in die Selbstanzeigeberatung hineingetragen.

Fazit: Die Selbstanzeigemöglichkeit gemäß § 371 AO als Brücke zur Steuerehrlichkeit bleibt, erfordert aber vom Steuerbürger einen rückhaltlosen Schritt nach vorne und vom Berater eine in allen Einzelheiten durchdachte, auf die persönlichen Verhältnisse und Risikofelder des Mandanten eingehende Abschätzung. Für die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes bereits eingereichten Selbstanzeigen tritt Straffreiheit nach bisheriger Rechtslage ein.

Ingo Minoggio


am 15.03.2011 09:48 von Minoggio

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am 18.01.2011 14:32 von Minoggio

Nicht ganz so schlimm wie befürchtet, jedoch reichlich unklar - die aktuell geplante Neuregelung der steuerlichen Selbstanzeige

Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung (BR Drs. 851/10 vom 31.12.2010) zur Neuregelung der Selbstanzeige gem. § 371 AO liegt jetzt vor, tritt möglicherweise schon zum 01.04.2011 in Kraft.

Positiv ist zunächst: An der Selbstanzeige als Weg zur vollständigen Straffreiheit wird festgehalten, die goldene Brücke zur Steuerehrlichkeit gibt es auch zukünftig. Auch teurer wird es nicht: Den ursprünglich geplanten Strafzuschlag von 5 % soll es nicht geben.

Der Katalog der Sperrwirkungen wird jedoch ergänzt und damit die Selbstanzeige zeitlich eingegrenzt: Ausgeschlossen ist die Selbstanzeige zukünftig bereits dann, wenn dem Steuerpflichtigen oder seinem Berater eine Betriebsprüfungsanordnung nach § 196 AO bekannt gegeben ist. Auf das spätere Erscheinen des Prüfers kommt es nicht mehr an.

Der schon vom BGH in der Entscheidung vom 20.05.2010 (die wegen ihrer Unklarheit alle Praktiker zur Verzweiflung bringt!) quasi "abgeschafften" Teilselbstanzeige will der Gesetzgeber endgültig eine Absage erteilen. Diese soll sich ausdrücklich insgesamt als wirkungslos erweisen. Gefordert ist nach dem Gesetzestext vielmehr, dass der Steuerbürger (so wörtlich in der Neufassung § 371 Abs. 1 AO): "die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt."

Sehr negativ aber: Die Reichweite dieses gesetzlichen Ehrlichkeitsgebotes ist vollkommen unklar. Nach der Gesetzesbegründung soll Straffreiheit nur eintreten, wenn die Besteuerungsgrundlagen aller in Frage kommenden Steuerarten in sämtlichen strafrechtlich bisher noch nicht verjährten Besteuerungszeiträumen zutreffend und vollständig nacherklärt werden. Das steht aber so nicht im Gesetzestext selbst. Vielmehr bezieht sich die Straffreiheit jeder Selbstanzeige immer auf eine bestimmte (Steuerstraf-)Tat, die begrenzt wird durch die Steuerart und den Veranlagungszeitraum.

Diese Ausweitung kann vollkommen unangenehme Konsequenzen haben:

Man stelle sich vor, dass ein Gastwirt ein vor Jahren geerbtes Guthabenkonto von 2 Millionen € in der Schweiz legalisieren und sowohl den Erbschaftssteuerfall als auch die erzielten Erträge dem Fiskus melden und nachversteuern möchte. Tut er das ordnungsgemäß und wird dann im darauf folgenden Jahr bei einer Betriebsprüfung festgestellt, dass er eine Kellnerin als Aushilfe mit zusätzlich 100 € im Monat schwarz bezahlt (damit eine eher überschaubare Hinterziehung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen begangen hat), so würde das nach derzeitigem Gesetzesentwurf bedeuten, dass auch seine vorangegangene Selbstanzeige wegen des Erbschaftsteuerfalles und der verschwiegenen Zinserträge als vollständig unwirksam anzusehen wäre. Man würde ihn aufgrund seiner eigenen Angaben bequem anklagen und verurteilen können.

Allen Mandanten, für deren absolute und vollständige steuerstrafrechtliche Redlichkeit in allen betrieblichen und privaten Bereichen man als Berater im gesamten, strafrechtlich relevanten Zeitraum (Faustregel: mindestens die letzten sieben Jahre) nicht quasi die Hand ins Feuer legen könnte, würde man im Hinblick auf diese Konsequenzen eher von der Erstattung einer Selbstanzeige abraten müssen. Das wiederum würde den fiskalischen Zweck der Selbstanzeige - die Aufdeckung bislang unbekannt gebliebener Steuerquellen -  erheblich einschränken.

Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber diese Unklarheit in der Neuregelung noch beseitigt.

Selbstanzeigen, die vor Inkrafttreten der Neuregelung erstattet werden, genießen Vertrauensschutz und unterliegen noch nicht den neuen Regeln.

Ingo Minoggio


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