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Vertrauen Sie unserer Spezialisierung  im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht.
Vertrauen Sie unseren über 100 Berufsjahren Erfahrung bundesweit und im Ausland.
Wir sind Strafrechtsanwälte und Strafverteidiger, Wirtschaftsanwälte und Steueranwälte.

Wirtschaftsstrafverfahren

Im Wirtschaftsstrafverfahren beschuldigen staatliche Behörden Sie persönlich oder als Unternehmensverantwortlichen, kriminell gehandelt zu haben. Ihr Unternehmen gerät aus dem Normalbetrieb. Es entwickelt sich eine strafrechtliche Krise. Rufschaden nach innen und außen droht. Gegen Nebenfolgen von Strafverfahren wie Abberufungszwänge, Vergabesperren oder Schadenersatzforderungen muss verteidigt werden.

Ihr kaufmännisches Instrumentarium reicht zur Krisenbewältigung nicht aus. Steuerfahnder, Zollbeamte, Staatsanwältinnen sind nicht Ihre Geschäftspartner. Diese müssen sich im Wirtschaftsstrafverfahren rechtsstaatlich korrekt verhalten, aber die Ihnen und Ihrem Unternehmen zustehenden Rechte und Verfahrensgarantien konsequent wahrnehmen lassen. Das Verfahren darf weder ignoriert werden, noch Sie oder Ihren Betrieb nachhaltig lähmen.

Minoggio verteidigt in komplexen Fällen des Wirtschaftsstrafrechtes  seit über 30 Jahren, Wehn und Bischoff seit mehr als 20 bzw. 10 Jahren, Anke hat einen LL.M. im Wirtschaftsstrafrecht. Teamarbeit mit Beratern anderer Ausrichtung ist uns vertraut. Unsere Arbeit ist immer fokussiert auf die gesamte Beendigung des sozialen Konfliktes.

Überzeugen Sie sich von unserer Kompetenz in Wirtschaftsstrafverfahren auch anhand unserer rechtswissenschaftlichen Veröffentlichungen und unserer Lehr- und Vortragstätigkeiten.

Steuerstrafverfahren

Im Steuerstrafverfahren beschuldigt die Finanzverwaltung den Steuerpflichtigen oder Verantwortliche eines Unternehmens, Steuern bewusst hinterzogen zu haben. Neben das Besteuerungsverfahren tritt ein Strafverfahren. Es geht plötzlich nicht nur um eine Steuernachforderung, sondern um individuelle Bestrafung.

Das Steuerstrafverfahren stellt im einen Fall ein bloßes Säbelrasseln des Fiskus dar, weil steuerlich berechtigte Positionen aufgegeben werden sollen, im anderen Fall eine Bedrohung der bürgerlichen Existenz und der persönlichen Freiheit.

Zwei unvereinbare Rechtsgebiete prallen aufeinander: Die steuerliche Abgabenordnung mit den Mitwirkungspflichten des Steuerbürgers und das Strafverfahren mit den rechtsstaatlichen Schutzgarantien, aber auch mit der Strafdrohung. Der steuerliche Berater ist jetzt nicht mehr genug, der Strafverteidiger allein ist ebenfalls nicht genug.

Verteidigen gegen unberechtigte Strafvorwürfe, oftmals auch gegen unverhältnismäßiges Vorgehen kann nur eine Vertretung, die gleichzeitig strafrechtlich und steuerverfahrensrechtlich die richtigen Maßnahmen trifft.

Westermann, Minoggio und Wehn sind Fachanwälte für Strafrecht und Fachanwälte für Steuerrecht, Bischoff ist in das Präsidium des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe berufen und als Expertin für das steuerliche Verfahrensrecht im Steuerrechtsausschuss dort tätig. Wir wissen, wie Staatsanwaltschaften und Strafgerichte mit Steuervergehen umgehen und wie die förmlichen und faktischen Entscheidungskompetenzen bei den verschiedenen Finanz-  und Zollbehörden verteilt sind. Seit vielen Jahren halten wir Lehraufträge im Steuerstrafrecht für Compliance-Manager, Finanzbeamte und Fachhochschulstudenten und veröffentlichen im Steuerstrafrecht.

Überzeugen Sie sich von unserer Kompetenz in Steuerstrafverfahren auch anhand unserer rechtswissenschaftlichen Veröffentlichungen und unserer Lehr- und Vortragstätigkeiten.

Vermögensabschöpfung

In Wirtschaftsstrafverfahren und in gewichtigen Strafverfahren kommt der Vermögensabschöpfung immer größere Bedeutung zu. Straftaten sollen sich nicht lohnen, dem Straftäter sollen seine Gewinne weggenommen werden. Das ist verstehbar, aber: Die Praxis sieht anders aus. Ein Großteil der Vermögensabschöpfung findet bereits weit vor dem Abschluss des Strafverfahrens statt, auf bloßer Verdachtsgrundlage, manchmal bei viel zu dünner Verdachtslage. Gehälter und Löhne können plötzlich nicht mehr ausgezahlt, Haus- und Geschäftskredite nicht mehr bedient werden. Formelhaft wird lediglich der Sozialhilfesatz zum Überleben gewährt, der über allem staatlichen Handeln stehende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist oftmals nicht mehr erkennbar.

Verteidigung muss das wiederherstellen, Verteidigung muss kämpfen darum, dass widerlegbare Verdachtsmomente sofort widerlegt werden, dass die Strafverfolgungsbehörden die Gefahr wirtschaftlicher Schäden auf unsicherer Tatsachengrundlage berücksichtigen. Gefragt ist in der Praxis oftmals nicht sofortige Rechtsmittelseeligkeit, sondern schnelles Verhandeln gegenüber der anordnenden Behörde, schnelle Beibringung von Entlastungsmaterial.

Wehn und Bischoff befassen sich seit Jahren und mit Blick auf die kontinuierlichen Gesetzesverschärfungen in diesem Bereich mit dem Thema, vertreten dabei Wirtschaftsunternehmen, Verbände sowie Bürger und Bürgerinnen.

Zu Gute kommt uns bei der Verteidigung gegen Vermögensabschöpfung im Besonderen, dass wir auf strafrechtliche, wirtschaftsstrafrechtliche und steuerstrafrechtliche Problemstellungen ausgerichtet sind – aber zum Kernbereich unserer Tätigkeiten gehört, diese strafrechtlichen Sachverhalte auch gegenüber Zivilbehörden oder Zivilgerichten zu bearbeiten.

Überzeugen Sie sich von unserer Kompetenz bei der Verteidigung gegen staatliche oder private Vermögensabschöpfungsmaßnahmen auch anhand unserer rechtswissenschaftlichen Veröffentlichungen und unserer Lehr- und Vortragstätigkeiten.

Komplexe Strafverfahren und Haftverfahren

Der Staat hat starke Machtmittel, wenn er ein Strafverfahren gegen einen Bürger oder eine Bürgerin führt. Durchsuchungsmaßnahmen von Wohnräumen und Unternehmen dürfen auf bloßer Verdachtsgrundlage stattfinden, ebenfalls Telefon- und Onlineüberwachungen oder Kontenbeschlagnahmen.

Trotz Unschuldsvermutung kann Untersuchungshaft angeordnet werden, manchmal über Wochen, oftmals über viele Monate. Die bürgerliche Existenz wird massiv angegriffen und es entsteht die Gefahr einer Vorverurteilung nicht nur im eigenen sozialen Kreis oder der Öffentlichkeit, sondern auch im Strafverfahren selbst.

Strafverteidigung in gewichtigen Verfahren gehört in die Hände von anwaltlichen Spezialisten. Nur ein konsequentes Verteidigen mit jahrelanger Erfahrung und Fortbildung kann der Unschuldsvermutung und den Verfassungsgarantien für die Bürgerin und den Bürger Geltung verschaffen.

Possemeyer und Wehn verteidigen seit mehr als 18 Jahren vor Großen Strafkammern und Schwurgerichtskammern in der gesamten Bundesrepublik, mit einer Vielzahl von Hauptverhandlungstagen in jedem Jahr. Hillejan kann ebenfalls auf Erfahrungen in gewichtigen Allgemeinverfahren vor dem Schwurgericht und der Großen Strafkammer zurückgreifen. Minoggio und Bischoff verantworten in langer Erfahrung Revisionsverfahren mit ihren besonderen Anforderungen vor den Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof, ferner Strafurteilsverfassungsbeschwerden vor dem Bundesverfassungsgericht.

Überzeugen Sie sich von unserer Kompetenz in gewichtigen Strafverfahren auch anhand unserer rechtswissenschaftlichen Veröffentlichungen und unserer Lehr- und Vortragstätigkeiten.

Die Selbstanzeige im Steuerstrafrecht

Der Gesetzgeber hat sie in den letzten Jahren komplizierter und teurer gemacht, aber sie hat überlebt: Die Selbstanzeige zur Korrektur steuerlicher Verfehlungen, die Brücke von vollständiger Steuerstrafbarkeit zurück in eine vollständige Straflosigkeit.

Aber die steuerliche Selbstanzeige ist Spezialistensache geworden: Es müssen 10 Jahre Steuerunehrlichkeit aufgearbeitet werden, in vielen Fällen sogar 15 Jahre entgegen dem Wortlaut der Selbstanzeigevorschrift. Das Vollständigkeitsgebot wiegt schwer, hier ist sorgfältige Sachaufklärung gefragt. Die Formalien und der richtige Zeitpunkt müssen stimmen. Und nicht selten: Die steuerstrafrechtliche Selbstanzeige kann sich im Einzelfall als unnötig oder taktisch verfehlt darstellen.

Hier kann nur beraten, wer die steuerlichen und strafrechtlichen Auswirkungen der Selbstanzeige genau vorausplanen kann und das Risiko auf den Feldern der Besteuerung und des Strafverfahrens kennt.

Drei unserer Anwälte verfügen über die seltene Doppelqualifikation eines Fachanwaltes für Steuerrecht und für Strafrecht. Zudem sind wir im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe vertreten. In den Jahren der „CD-Fälle“ haben wir ebenso tiefe Erfahrungen gesammelt wie bei der Beratung und Verteidigung in „Cum-Ex“ und „Goldfinger“-Konstellationen.

Wir wissen, wann eine Selbstanzeige zur Beseitigung eines existenzvernichtenden Strafbarkeitsrisikos zwingend erstattet werden muss, wann sie kontraproduktiv oder unnötig wäre und in welchen Fällen Kosten und Risiken tiefgehend gegeneinander abzuwägen sind.

Überzeugen Sie sich von unserer Kompetenz in der Selbstanzeigeberatung auch anhand unserer rechtswissenschaftlichen Veröffentlichungen und unserer Lehr- und Vortragstätigkeiten.

Die eigene Strafanzeige

Wer von strafbarem Verhalten bedroht wird, kann Strafanzeigen und Strafanträge veranlassen. Aber eine erfolgreiche Strafanzeige bedeutet in der Praxis viel mehr. Strafverfolgungsinteresse und Strafverfolgungsintensität sind innerhalb der Bundesrepublik, sogar innerhalb von Bundesländern höchst unterschiedlich ausgeprägt.

Das überall richtige Vorgehen gibt es nicht. Eine Strafanzeige muss den Blick des Geschädigten verlassen und auf den Blick des Strafverfolgers Rücksicht nehmen, eben der Staatsanwältin, des Steuerfahnders oder der Zollbeamtin. Das gelingt nur bei Erfahrung in den praktischen Abläufen und mit Kenntnissen von den formalen und faktischen Zuständigkeiten.

Berücksichtigt die Strafanzeige diese Mechanismen, hat sie eine weitaus höhere Erfolgswahrscheinlichkeit. Sie kann eine völlig legitime und zwingend gebotene Waffe in einer wirtschaftsstrafrechtlichen Auseinandersetzung darstellen. Sie kann Unrecht gegen das eigene Unternehmen wirksam stoppen und Schäden entscheidend wieder gutmachen.

Minoggio berät und vertritt seit mehreren Jahrzehnten in derartigen Komplexlagen, in Umfangverfahren mit Hillejan oder Anke im Team. Wehn und Bischoff übernehmen ebenfalls Beratungen im Zusammenhang mit Strafanzeigen. Die Arbeit ist dabei ausgerichtet auf die enge Abstimmung mit den übrigen Beratern, auf interdisziplinäre Zusammenarbeit und die Verfolgung des Gesamtzieles. Dabei helfen Minoggio die Jahre Berufserfahrung als singular am Oberlandesgericht zugelassener Rechtsanwalt ebenso wie Jahre der Berufstätigkeit als Rechtsanwalt im Geschäftsbankenbereich.

Überzeugen Sie sich von unserer Kompetenz bei Strafanzeigen und Geschädigtenvertretungen (asset tracing) auch anhand unserer rechtswissenschaftlichen Veröffentlichungen und unserer Lehr- und Vortragstätigkeiten.

Unternehmenseigene Ermittlungen

In einem Unternehmen oder einem Verband werden Missstände beklagt, oftmals zunächst nur als unbewiesenes Gerücht. Die Unternehmensleitung muss aufklären, gegebenenfalls eingreifen. Das nimmt ihr niemand ab: Das frühere „Strafanzeige erstatten, abwarten, nach Strafurteil hinauswerfen“ taugt schon lange nicht mehr.

Unternehmenseigene Ermittlungen werden erforderlich. Nur große Unternehmen können derartige Fragestellungen mit in-house-Kräften bewältigen. Der Schaden durch die Untersuchung darf nicht größer werden als der Schaden, den es möglicherweise aufzudecken gilt. Missstände müssen konsequent ermittelt und abgestellt werden, aber die Unternehmenskultur soll bewahrt werden.

Hierzu gehört forensische Erfahrung, etwa bei der Befragung von Zeugen und der Auswertung von Dokumenten, kriminalistischer Spürsinn, Erfahrung im Umgang mit Unternehmen und Mitarbeitern. Arbeitsrechtliche Garantien, unternehmerische Zwänge und Gebote staatlicher Strafverfolgung stehen von der ersten Minute an in einem Spannungsverhältnis zueinander.

Minoggio und Bischoff verfügen über viele Jahre Erfahrung bei der Führung derartiger Untersuchungen, alleinverantwortlich oder bei größeren Fragestellungen im Team. Das gilt für die Befragung von Zeugen im Auftrag des Arbeitgebers ebenso wie für Zeugenbegleitungen,  für eine gebotenen Kooperation mit parallel tätigen Staatsanwaltschaften oder Polizeibehörden im einen Fall, äußerst diskreter Aufgabenerledigung ohne jede Kommunikation nach außen in einer anderen Konstellation.

Eine der noch wenigen rechtswissenschaftlichen Veröffentlichungen in diesem Gebiet haben Minoggio und Bischoff zusammen mit der forensisch tätigen Dipl.Kffr. Birgit Galley und dem IT-Forensiker Prof. Marko Schuba mit dem  Werk Unternehmenseigenen Ermittlungen verantwortet,  das 2016 im Erich Schmidt Verlag in der 1. Auflage erschienen ist und 2022 in der Folgeauflage erscheinen soll.

Minoggio und Bischoff verantworten darüber hinaus in dem vom ZAP-Verlag herausgegebenen Werk Wirtschaftsstrafrecht in der Praxis sowohl in den ersten beiden Auflagen 2010 und 2015 als auch in der anstehenden Folgeauflage 2022  den Buchbeitrag Interne Ermittlungen in Unternehmen.

Überzeugen Sie sich von unserer Kompetenz im Bereich der Unternehmenseigenen Ermittlungen  auch anhand unserer rechtswissenschaftlichen Veröffentlichungen und unserer Lehr- und Vortragstätigkeiten.

Unternehmensverteidigung

Wirtschaftsunternehmen und Verbände stehen mehr denn je im Fadenkreuz staatlicher Kontrolle und staatlicher Strafverfolgung. Das Unternehmen selbst kann sich vordergründig nicht strafbar machen. Das nützt ihm nur nichts: Wenn der Aktienkurs schon durch das Bekanntwerden einer Firmendurchsuchung einbricht, wenn eine Negativeintragung im Zuverlässigkeitsregister eine Blockade öffentlicher Aufträge bedeutet, wenn eine Unternehmensgeldbuße in Vielmillionenhöhe droht- in allen diesen Fällen muss Unternehmensverteidigung sofort effektiv einsetzen. Darüber hinaus steht aktuell eine Verschärfung des Unternehmensstrafrechtes mit dem Verbandssanktionengesetz unmittelbar vor der gesetzgeberischen Tür.

Bei der Unternehmensverteidigung sind spezieller Sachverstand und spezielle Praxiserfahrungen notwendig. Wir können das. Minoggio hatte vor vielen Jahren bereits seine Promotion der Stellung des Wirtschaftsunternehmens im Strafverfahren gewidmet und  im Jahr 2005 die 1. Auflage des Fachbuches Unternehmensverteidigung im Deutschen Anwaltsverlag veröffentlicht. Die 3. Auflage wird in 2022 im Beck-Verlag erscheinen, geschrieben von Minoggio und Bischoff.

Seit vielen Jahren gehört die möglichst schnell einsetzende, möglichst leise und möglichst effektive Unternehmensverteidigung zum Kernbereich unserer Tätigkeiten. Die Gesamtorganisation von Unternehmensverteidigung, dabei Einzelthemen wie beispielsweise Sockelverteidigungen, die Auflösung von Interessengegensätzen, Litigation-PR und das Arbeitsstrafrecht stellen Praxisschlagworte dar, mit denen wir nach Jahrzehnten anwaltlicher Tätigkeit und wissenschaftlicher Befassung sicher umgehen. Alle unsere Anwälte verfügen über Praxiserfahrungen in den verschiedensten Konstellationen von  Unternehmensverteidigung.

Überzeugen Sie sich von unserer Kompetenz in der Unternehmensverteidigung auch anhand unserer rechtswissenschaftlichen Veröffentlichungen und unserer Lehr- und Vortragstätigkeiten.

Streitige Betriebsprüfungen und Finanzgerichtsverfahren

Mit einer Betriebsprüfung (Außenprüfung) kontrolliert die Finanzverwaltung, ob die Unternehmerin oder der Steuerbürger ihre Steuererklärungen zutreffend eingereicht haben oder Steuern nachzufordern sind. Im Normalfall wird hierbei offen kommuniziert und alles im Konsens mit der Steuerabteilung und dem externen Steuerberater geregelt.

Zuweilen aber verhärtet sich das Klima. Persönliche Animositäten können hierbei ebenso eine Rolle spielen wie besonders offensive Steuervermeidungskonstruktionen. Besprechungen während der Betriebsprüfung werden konfrontativer, zuweilen wird mit einem Steuerstrafverfahren gedroht, in Sonderfällen mit der Einleitung auch gegen den Berater. Der Steuerpflichtige und seine Beraterin fühlen sich oftmals unter Druck. Darüber hinaus soll zur Absicherung steuerrechtlich eine zweite Meinung eingeholt werden.

In diesen Fällen treten wir in Abstimmung mit den bisher tätigen Beratern hinzu, begleiten die Betriebsprüfung, sichern dabei gleichzeitig das Risiko eines offen angekündigten oder latent drohenden Steuerstrafverfahrens ab. In vielen Fällen gelingt ein tragfähiger Kompromiss.

Zuweilen sind die steuerlichen Standpunkte unvereinbar auseinander. Hier hilft nur die Anrufung des Finanzgerichtes als neutraler Entscheidungsinstanz. Diese Finanzgerichtsverfahren führen wir. Dabei erfolgt in der Regel eine enge Abstimmung mit den steuerlichen Beratern. Die Verantwortung für das formal richtige Vorbringen oder der nicht einfachen Stellung von Beweisanträgen, bei Zeugenvernehmungen und anderen Beweiserhebungen in einem streitigen Sachverhalt übernehmen wir, bis hin zur Nichtzulassungsbeschwerde oder der Revision vor dem Bundesfinanzhof.

Wehn und Westermann sind nicht nur Fachanwälte für Strafrecht, sondern ebenso Fachanwälte für Steuerrecht. Sie sind es gewohnt, in Abstimmung  mit der steuerlichen Beratung in der Betriebsprüfung  ein Gesamtkonzept zu entwickeln und zu verfolgen, bei dem sehr oft ein tragfähiger Kompromiss zur Gesamtbeendigung des Steuerkonfliktes erzielt werden kann. Beide führen ebenso wie Bischoff ferner seit vielen Jahren Steuerprozesse vor den Finanzgerichten und dem Bundesfinanzhof.

Überzeugen Sie sich von unserer Kompetenz bei streitigen Betriebsprüfungen und in Finanzgerichtsprozessen auch anhand unserer rechtswissenschaftlichen Veröffentlichungen und unserer Lehr- und Vortragstätigkeiten.

Streitige Sozialversicherungsprüfungen und Sozialgerichtsverfahren

Sozialversicherungsprüfungen finden im Unternehmen kontinuierlich statt, im Normalfall leise und ohne besondere Auswirkungen, online oder im Büro des Steuerberaters, ohne uns.

Manchmal treten Differenzen und Verschärfungen auf. Es wird etwa infrage gestellt, ob es sich bei den Subunternehmern der Spedition nicht um Arbeitnehmer handelt und über Jahre Sozialversicherungsbeiträge zu Unrecht unbezahlt gelassen worden sind. Es droht ein Strafverfahren, § 266 a Strafgesetzbuch. Es drohen nach dem Sozialgesetzbuch „hochgeschleuste“ Sozialversicherungsnachforderungen weitaus höher als bei sofortiger Anmeldung, ferner massive Säumniszuschläge von 12 % pro Jahr. Manchmal wird die ruhige Sozialversicherungsprüfung auch ersetzt durch eine plötzliche Vor-Ort-Prüfung oder eine Durchsuchung in einem sogar strafrechtlichen Ermittlungsverfahren der Zollbehörde in Gestalt der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS).

In derartigen Fällen treten wir hinzu – ganz ähnlich wie im Steuerstrafverfahren – jetzt im streitigen Sozialversicherungsverfahren und im Sozialversicherungsstrafverfahren. Auch hier gilt es, die sozialversicherungsrechtliche Position objektiv zu überprüfen, möglicherweise frühere Auffassungen zu korrigieren oder sich im Gegenteil nicht durch die Einleitung eines Sozialversicherungsstrafverfahrens dazu bringen zu lassen, belastbare Sozialversicherungspositionen unter dem Druck eines Strafverfahrens aufzugeben.

Oftmals lassen sich tragfähige Kompromisslösungen durchsetzen. Wo das nicht gelingt, folgt die Vertretung vor dem Sozialgericht. Auch hier bringen wir in der Regel gemeinsam mit dem begleitenden Steuerberater unsere anwaltliche Erfahrung in Prozessführung ein, bei der Fertigung von Schriftsätzen, im Rahmen von Beweisaufnahmen und bei allen verfahrensrechtlichen Erfordernissen. Westermann, Wehn und Bischoff verantworten seit vielen Jahren derartige Verfahren.

Überzeugen Sie sich von unserer Kompetenz im Sozialversicherungs- und Sozialversicherungsstrafrecht   auch anhand unserer rechtswissenschaftlichen Veröffentlichungen und unserer Lehr- und Vortragstätigkeiten.

Strafrecht im Gesellschaftsstreit

Innerhalb eines Unternehmens oder einer Unternehmensbranche wird zuweilen unter den Verantwortlichen erbittert gestritten. Geschäftsführer werden fristlos entlassen und angezeigt, Gesellschafter ausgeschlossen, manchmal vollkommen zu Unrecht, in anderen Fällen zu Recht.  Der faktisch Handelnde hat oftmals Vorteile. Schlösser werden ausgewechselt, Unternehmensdaten oder Unterlagen verschwinden, tauchen in späteren Versionen verfremdet auf. Es werden Zivilklagen und einstweilige Verfügungsverfahren anhängig gemacht und dabei falsch vorgetragen, manchmal sogar hemmungslos Falschzeugen präsentiert. Kurzum: Es wird nicht nur mit harten Bandagen gekämpft, sondern der Gegner bedient sich bei der Durchsetzung seiner Rechtsposition unlauterer, krimineller Mittel.

In diesen Fällen treten wir hinzu, sorgen für den wirtschaftsstrafrechtlichen und strafrechtlichen Flankenschutz. Wir kontern unberechtigte Strafanzeigen und rufen aktiv schon bei versuchtem Prozessbetrug die staatliche Strafverfolgung konsequent auf den Plan. Wir gleichen über verschiedene Verfahren und Ermittlungen national, nicht selten auch international Beweisergebnisse ab, speichern und bewerten Angaben von Beteiligten, stellen Abweichungen und Entwicklungen fest und recherchieren selbst bzw. veranlassen sachkundige Ermittlungen. So sichern wir mit redlichen, aber entschlossenen Maßnahmen, dass die von uns betreute Partei nicht durch unredliche Verfahrensführungen Rechtspositionen verliert.

Minoggio, Wehn und Bischoff arbeiten seit vielen Jahren in diesem Bereich der strafrechtlichen und wirtschaftsstrafrechtlichen Interessenvertretung, oft mit Unterstützung der Kollegen Hillejan  und Anke, zuweilen unter temporärem Einsatz aller Anwälte hier und mit Hinzuziehung von kooperierenden Anwaltseinheiten, sofern sofortiges und massives Tätigwerden geboten sind.

Überzeugen Sie sich von unserer Kompetenz im wirtschaftsstrafrechtlichen Flankenschutz bei gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungen auch anhand unserer rechtswissenschaftlichen Veröffentlichungen und unserer Lehr- und Vortragstätigkeiten.

Criminal Compliance

Wir beraten und vertreten vor allem den Mittelstand umfassend im Bereich der Criminal Compliance.

Absoluter Schutz für Unternehmen, sich vor Ermittlungen zu bewahren ist unmöglich. Es können (und sollten) aber Präventionsmaßnahmen zur Minimierung des Strafverfolgungsrisikos ergriffen werden. Gerne beraten und unterstützen wir Sie dabei. Individuell und maßgeschneidert auf Sie und Ihr Unternehmen.

Compliance-Verstöße können erhebliche Haftungsrisiken und Nachteile für das Unternehmen nach sich ziehen. Es drohen hohe Bußgelder oder sogar Geld- bzw. Freiheitsstrafen gegen Unternehmensangehörige. Auch negative Nebenfolgen wie z. B. der Ausschluss von Vergabeverfahren oder enorme Reputationsschäden können auftreten.

Das gilt es präventiv zu verhindern. Aufgrund unserer jahrzehntelangen Erfahrungen stehen wir Ihnen dabei kompetent zur Seite. Wir wissen worauf es ankommt. Kennen mögliche Schwachstellen und helfen, diese zu erkennen und zu bekämpfen. Wir können eine individuell auf Ihr Unternehmen abgestimmte Risikoanalyse durchführen und potentielle Risikofaktoren identifzieren. Durch geeignete Compliance-Maßnehmen helfen wir Ihnen anschließend diese Risiken auf das geringstmögliche Maß zu reduzieren.

Gemeinsam mit Ihnen entwickeln wir eine Compliance-Zielsetzung zur bestmöglichen Einhaltung von gesetzlichen Bestimmungen und Richtlinien. Ziel ist dabei neben der Aufdeckung vor allem auch die Prävention aller illegalen und illegitimen Handlungen von Führungskräften und Mitarbeitern, Repräsentanten und Beauftragen sowie – soweit erforderlich und angemessen – auch der Geschäftspartner. Unternehmensbezogene Straftaten und Ordnungswidrigkeiten können durch eine erfolgreiche Criminal Compliance erschwert, bestenfalls sogar verhindert, werden. Das kann z. B. in Form eines effizienten Compliance-Management-Systems oder der Installation von Compliance-Beauftragten geschehen. Auch entwickeln wir interne Richtlinien für das Unternehmen und die Mitarbeiter, entwickeln individuelle Kontrollsysteme oder führen Inhouse-Schulungen durch, um Unternehmensangehörige für potentielle Risiken zu sensibilisieren.

Minoggio und Bischoff verfügen über viele Jahre Compliance-Erfahrung, insbesondere im Bereich der Criminal Compliance. Sofern erforderlich, arbeiten Sie dabei im Team mit Anke und Hillejan.

Überzeugen Sie sich von unserer Kompetenz im Bereich der Criminal Compliance auch anhand unserer rechtswissenschaftlichen Veröffentlichungen und unserer Lehr- und Vortragstätigkeiten.

Tax Compliance

Als eine auf das Steuerstrafrecht ausgerichtete Spezialkanzlei können wir auf jahrzehntelange Erfahrung in diesem Bereich zurückgreifen. Dieser Erfahrungsschatz kommt uns bei der Beratung und Vertretung von Unternehmen im Rahmen der Tax Compliance sehr zugute.

Durch eine vorbeugende Unternehmensorganisation sollen mittels der Tax Compliance steuerliche Haftungs- und Strafrisiken für Unternehmensangehörige und das Unternehmen selbst soweit wie möglich minimiert werden. Gerne unterstützen und beraten wir Sie und Ihr Unternehmen dabei.

Damit Tax-Compliance-Maßnahmen effizient und erfolgreich eingesetzt werden können, müssen sie individuell auf das Unternehmen zugeschnitten sein. Wir entwickeln und erarbeiten in enger Zusammenarbeit mit Ihnen Ihre steuerlichen Ziele. Ferner analysieren wir bestehende Steuerrisiken und decken Schwachstellen auf. Durch die Implementierung effizienter und maßgeschneiderter Tax-Compliance-Maßnahmen helfen wir Ihnen und Ihrem Unternehmen sodann, sich steuerlich korrekt zu verhalten und das Risiko von Verstößen gegen Steuergesetze und -verordnungen auf das geringstmögliche Maß zu minimieren.

Geeignete Tax-Compliance-Maßnahmen können sich aus mehreren Bausteinen zusammensetzen. Zu nennen sind beispielsweise die Implementierung eines individuellen Tax-Compliance-Management-Systems, die Erstellung interner Steuerrichtlinien und Checklisten für steuerliche Unternehmensstandards, Verfahrens- und Prozessdokumentationen oder die Einrichtung innerbetrieblicher Kontrollsysteme zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten. Gerne führen wir in Ihrem Unternehmen auch Schulungen für Unternehmensangehörige durch, damit sie auf die steuerlichen Risiken sensibilisiert werden und etwaige Regelverstöße frühzeitig erkennen und möglichst verhindern können.

Ein absoluter Schutz vor Regelverstößen ist natürlich nicht möglich. Fehler sind menschlich und können passieren. Sollte es dennoch zu (steuerstrafrechtlich relevanten) Verstößen kommen, kann die Einrichtung eines Tax-Compliance-Systems ein gewichtiges Indiz gegen das Vorliegen eines Vorsatzes oder der Leichtfertigkeit sein. Das hat das Bundesfinanzministerium bereits in 2016 in einem Anwendungserlass zu § 153 AO klar gestellt (vgl. BMF-Schreiben vom 23.06.2016, BStBl 2016 I S. 490, Rz 2.6).

Minoggio, Wehn und Westermann führen seit Jahren die Doppelqualifikation Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Steuerrecht, Bischoff ist in das Präsidium des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe berufen und im Steuerrechtsausschuss dort tätig. Seit mehreren Jahren führen wir Lehraufträge und Schulungen, u. a. auch explizit für Compliance-Manager, durch.

Überzeugen Sie sich von unserer Kompetenz im Bereich der Tax Compliance auch anhand unserer rechtswissenschaftlichen Veröffentlichungen und unserer Lehr- und Vortragstätigkeiten.

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